Die Besserstellung der Erwerber unternehmerischen Vermögens gegenüber den Erwerbern sonstigen Vermögens ist im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.[56] Den Anstoß zu der Kodifikation der Begünstigungen unternehmerischen Vermögens hatte das BVerfG in seiner ersten Entscheidung zum ErbStG vom 22.6.1995 zur Einheitsbewertung gegeben, indem es die Gemeinwohlgebundenheit und Gemeinwohlverpflichtung von Betrieben als wirtschaftlich zusammengehörige Funktionseinheiten betonte.[57]

Dieses Verschonungskonzept wurde in der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 ausdrücklich bekräftigt, indem das BVerfG ausführt:

Zitat

"Durch die steuerliche Verschonung nach §§ 13a und 13b ErbStG sollen namentlich Unternehmen, die durch einen besonderen personalen Bezug des Schenkers oder Erblassers oder auch des Erwerbers zum Unternehmen geprägt sind, vor Liquiditätsproblemen durch die erbschaft- oder schenkungsteuerliche Belastung des Unternehmensübergangs bewahrt und so deren Bestand und der Erhalt der Arbeitsplätze bei der Unternehmensnachfolge gesichert werden. Die Verschonungsregelung der §§ 13a und 13b ErbStG ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet (d) und erforderlich (e). Sie erweist sich im Grundsatz auch als verhältnismäßig im engeren Sinne; nicht jedoch soweit die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen (f)."[58]

Der im letzten Halbsatz dieses Zitats geäußerten Beanstandung hat der Gesetzgeber durch die Sonderregelungen für Großerwerbe nach §§ 13c, 28a ErbStG entsprochen. Ohne einschränkende Auslegung von § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG würden Unternehmensübergänge aus dem Anwendungsbereich der §§ 13a und 13b ErbStG fallen, die nach dem BVerfG gerade verschont werden sollen. Obwohl der gesetzgeberische Wille darauf zielte, mit der Reform das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz an die Rechtsprechung des BVerfG anzupassen,[59] wäre dies die Folge der nicht hinreichenden Differenzierung zwischen der Rechtslage, auf die sich die Überprüfung vom 17.12.2014 bezog, und derjenigen, die im Zeitpunkt der gesetzgeberischen Entscheidung galt. Aufgrund der Intention des Gesetzgebers und der bereits skizzierten Notwendigkeit der Korrektur[60] ist daher eine einschränkende Auslegung geboten.

[56] BFH, Urt. v. 24.10.2017 – II R 44/15, DStR 2018, 403, 407 Rn 37 unter Bezugnahme auf BVerfG in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, DStR 2015, 31 Rn 127.
[57] BVerfGE 93, 165, DStR 1995, 1348, 1350: "Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert, diese verminderte Leistungsfähigkeit bei den Erben zu berücksichtigen, die einen solchen Betrieb weiterführen, also den Betrieb weder veräußern noch aufgeben, ihn vielmehr in seiner Sozialgebundenheit aufrechterhalten, ohne dass Vermögen und Ertragskraft des Betriebs durch den Erbfall vermehrt würden. Die Erbschaftsteuerlast muss hier so bemessen werden, dass die Fortführung des Betriebs steuerlich nicht gefährdet wird. Diese Verpflichtung, eine verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen, ist unabhängig von der verwandschaftlichen Nähe von Erblasser und Erben." Hierzu Meincke/Hannes/Holtz, § 13a Rn 6 ff.
[59] Vgl. schon die Bezeichnung des Gesetzes v. 4.11.2016, BGBl I 2016, 2464.
[60] Vgl. oben II 1 a b.

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