Sofern auch eine Billigkeitslösung ausscheidet, verbleibt als letzter Ausweg nur eine Rückforderung der geschenkten Unternehmensanteile. Die Rückübertragung ist grundsätzlich schenkungsteuerneutral, da ein vertraglich begründeter oder gesetzlicher Anspruch erfüllt wird. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt weiterhin die Steuer auf den ursprünglichen Erwerb einschließlich der aufgrund des Behaltenspflichtverstoßes entstandenen Nachsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Steuerpflichtig bleibt allerdings nach § 29 Abs. 2 ErbStG der zwischenzeitlich eingetretene Nutzungsvorteil des Erwerbers, sofern der Erwerber diesen nicht gem. der vertraglichen Regelungen wieder an den Schenker herauszugeben hat. Erforderlich ist in jedem Fall ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Rückübertragung des geschenkten Unternehmens.
1. Vertragliches Rückforderungsrecht
Zur lebzeitigen Regelung der Unternehmensnachfolge geschlossene Verträge enthalten regelmäßig Klauseln, die dem Übergeber ein Rückforderungsrecht einräumen, falls die Schenkungsteuer eine vertraglich definierte Höhe überschreitet. Wird der Nachfolgevorgang aufgrund einer solchen Rückforderungsklausel rückabgewickelt, entfällt der Schenkungsteueranspruch mit Wirkung für die Vergangenheit. Dies gilt nicht nur, wenn der Inhaber die Steuer trägt. Die Rückforderungsklausel kann dem Schenker auch für den Fall ein Rückforderungsrecht einräumen, wenn die gegenüber dem Nachfolger festgesetzte Steuer einen definierten Schwellenbetrag überschreitet. Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird dadurch nicht betroffen, da § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht nach den Gründen oder Umständen differenziert, aufgrund derer das Rückforderungsrecht des Schenkers entsteht.
Auch ein vertragliches Rückforderungsrecht hilft nicht weiter, wenn der Schenker zwischenzeitlich verstorben oder aufgrund von Krankheit dauerhaft oder vorübergehend handlungsunfähig geworden und daher an der Ausübung seines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittrechts gehindert ist. In diesem Fall muss durch Auslegung ermittelt werden, ob das Widerrufsrecht nur dem Schenker persönlich zustehen sollte oder auch seinen Erben. Letzteres soll der Fall sein, wenn die entsprechende vertragliche Regelung die Herausgabe an andere Personen als den Schenker vorsieht (sog. Weiterleitungsklausel). Entsprechende Regelungen sollen verhindern, dass die Erben bei Eintritt eines Widerrufsgrunds das Unternehmen noch an sich ziehen können und so die Nachfolge und damit verbundene Verteilungsentscheidungen des Erblassers ändern können.
Besondere Probleme stellen sich, wenn der Beschenkte als Rechtsnachfolger in das Rücktrittsrecht eintritt. Zivilrechtlich erlischt ein vererbliches Rücktrittsrecht durch Konfusion, wenn der Beschenkte zugleich der alleinige Erbe des Schenkers ist. Wird der Beschenkte durch den Schenker beerbt, dann sollen nach h.M. die durch die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse für Zwecke des ErbStG gem. § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten. Dasselbe sollte auch bei Beerbung des Schenkers durch den Beschenkten gelten. Der Beschenkte erzwingt dann von sich selbst als Rechtsnachfolger des Schenkers die Rückforderung. Probleme können entstehen, wenn im Schenkungsvertrag der Schenker für die Abwicklung der Rückforderung nicht von § 181 BGB befreit war. Tatsächlich dürfte § 181 BGB nicht anwendbar sein, da es in dem hier interessierenden Fall lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht.
2. § 313 BGB
In Betracht kommt weiterhin eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Geschäftsgrundlage eines Vertrags sind ausschließlich die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die der eigenen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille aufbaut. Die das Unternehmen treffenden Veränderungen der äußeren Umstände bzw. die Abweichung des tatsächlichen Geschehens von den Vorstellungen der Parteien beim Vertragsschluss müssen so schwerwiegend sein, dass die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten. Weiterhin darf einer Vertragspartei ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden können.
Im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge in Unternehmensbeteiligu...