II.
Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann entschieden werden. Gem. § 155 S. 1 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO hatte der Senat mit Beschl. v. 16.6.2021 – X B 47/20 das Verfahren auf Antrag der Bevollmächtigten des V nach dessen Tod ausgesetzt. Mit Schreiben vom 9.9.2021 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten sinngemäß die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen X B 123/21 fortgeführt (§ 155 S. 1 FGO i.V.m. § 246 Abs. 2 Hs. 1 i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO).
III.
Die nur von V – auch als Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau M – eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die nunmehr dem Kläger als Rechtsnachfolger des V zuzurechnen ist, ist begründet. Das FG hat, da es das ursprüngliche Klageverfahren der Eltern des Klägers nicht gem. § 246 Abs. 1 Hs 2 ZPO i.V.m. § 155 S. 1 FGO ausgesetzt hat, einen Verfahrensfehler begangen. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angegriffene FG-Urteil beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Dies führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit sie den V betroffen hat, und zur Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).
1. V hat am 16.6.2020 nur insoweit Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 116 Abs. 1 FGO gegen das FG-Urteil eingelegt, als es ihn betraf. Die Nichtzulassungsbeschwerde umfasst auch seine Stellung als Rechtsnachfolger für die verstorbene M.
Der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit V in Erbengemeinschaft nach der M befand, hat demgegenüber keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, sodass das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist.
2. Hat das FG – wie im Streitfall – über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht durch besonderen Beschluss, sondern (erst) im Urteil entschieden, ist der behauptete Verfahrensmangel – die Verweigerung der Aussetzung – mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu rügen, falls das FG – wie im Streitfall – die Revision nicht zugelassen hat (vgl. BFH, Beschl. v. 2.2.1999 – II B 113/97, BFH/NV 1999, 1106, unter II.).
Es kann im Streitfall offenbleiben, ob die Nichtbeachtung einer gebotenen Verfahrensunterbrechung den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung i.S.v. § 119 Nr. 4 FGO darstellt oder als ein sonstiger Verfahrensmangel mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen ist (vgl. dazu BFH, Beschl. v. 14.6.1994 – VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225, unter II.3.c, m.w.N.), da eine entsprechende Verfahrensrüge vom Kläger erhoben wurde.
3. Der von V geltend gemachte Verfahrensfehler, das FG habe rechtsfehlerhaft das Klageverfahren nicht aufgrund des Aussetzungsantrags des P2 nach § 155 S. 1 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO wegen des Todes der M ausgesetzt, liegt vor.
a) Nach § 239 Abs. 1 ZPO, der gem. § 155 S. 1 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, tritt im Fall des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Allerdings ist § 239 ZPO nach § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO, der ebenfalls gem. § 155 S. 1 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß gilt, nicht anwendbar, wenn die verstorbene Partei durch einen bei dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BFH, Urt. v. 16.12.2021 – IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305, Rn 39, m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch nach § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO i.V.m. § 155 S. 1 FGO, wenn der Bevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens beantragt.
b) Vorliegend hatte P2 als Verfahrensbevollmächtigter der M im Klageverfahren ausdrücklich die Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO i.V.m. § 155 S. 1 FGO beantragt. Er war nach der Mandatsniederlegung der P1 nach § 155 S. 1 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin Verfahrensbevollmächtigter der – seinerzeit aus V und dem Kläger bestehenden – Erbengemeinschaft. Daher hätte das Klageverfahren, soweit es die verstorbene M betraf, ausgesetzt werden müssen.
aa) Zwar liegen im Fall der gemeinsam erhobenen Klage von Ehegatten gegen einen Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheid zwei Klagen gegen verschiedene Verwaltungsakte vor, die im Wege einer subjektiven Klagehäufung verbunden werden können. Insoweit war hier hinsichtlich der gemeinsam erhobenen Klage der Eltern des Klägers nur eine einfache Streitgenossenschaft zwischen V und M gegeben (vgl. BFH, Beschl. v. 20.1.1995 – III R 31/93, juris, unter 1.). Jedoch hatte V nicht nur die Rechtsstellung eines Klägers bezüglich der gegen ihn gerichteten Verwaltungsakte – soweit die diesbezüglichen Verfahren für die Einkommensteuer 2005 bis 2007 nicht bereits abgetrennt worden waren – inne. Nach dem Tod der M am 9.9.2018 rückte er vielmehr zusammen mit dem Kläger, mit dem er sich in nicht auseinandergesetzter Erbengemeinschaft befand, auch in die Verfahrensstellung der bisherigen Klägerin M ein. Deren Klage betraf die im Beschwerdeverfahren streitgegenständlichen Bescheide für die Streitjahre 2004 bis 2010 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommenste...