Erscheint die Ausweitung des von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB begünstigten Personenkreises an sich sinnvoll, gilt es in einem zweiten Schritt zu klären, ob hiergegen überzeugende rechtliche Argumente ins Feld führt werden können.
aa. Beschränkung auf Ausgleichung unter den Personen, die’vom Nachlasserhalt betroffen sind
Eine Ausweitung des von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB begünstigten Personenkreises auf die oben genannten Personengruppen könnte u.a. dazu führen, dass Pflegepersonen, die nicht konkret zur gesetzlichen Erbfolge des Pflegebedürftigen berufen sind, vom Ausgleichungstatbestand profitieren. Dies könnte sich in Widerspruch zu den übrigen in den §§ 2050 ff. BGB aufgeführten Ausgleichungstatbeständen setzen.
Rechtfertigen ließe sich die bestehende Beschränkung in § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB möglicherweise damit, dass es gerade die konkret zur Erbfolge berufenen Abkömmlinge sind, die neben dem pflegebedürftigen Erblasser von dem durch die Pflegeleistungen bewirkten Nachlasserhalt profitieren. Insofern erscheint es nur konsequent, wenn § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Ausgleichung nach dem Erbfall ein gewisses Maß an Verteilungsgerechtigkeit zwischen den zur Erbfolge berufenen Abkömmlingen zu erreichen versucht. Der Kreis derjenigen, die durch die Pflege in besonderem Maß zum Nachlasserhalt beigetragen haben, und der Kreis derjenigen, die im Gegenzug gewisse Abstriche bei der Nachlassverteilung hinzunehmen haben, scheint insofern geschlossen.
Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei allerdings, dass auch der Ehegatte des Pflegebedürftigen als dessen gesetzlicher Erbe zur Erbfolge gelangen kann, ohne dabei wegen § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB Abstriche bei der Nachlassverteilung machen zu müssen, da die Anteile der nichtausgleichungspflichtigen Miterben vom Nachlasswert abgezogen werden, bevor der restliche Nachlass auf die Ausgleichungspflichtigen bzw. -berechtigten verteilt wird. Dasselbe gilt für die gewillkürten Erben des Pflegebedürftigen. Weshalb sich der Kreis der Ausgleichungsberechtigten und -verpflichteten auf die zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Abkömmlinge beschränken muss, kann also jedenfalls nicht damit begründet werden, nur innerhalb dieses Personenkreises würden sich die Pflegeleistungen positiv auf die Nachlasserwartungen des jeweiligen gesetzlichen Erben auswirken.
bb. Statusgedanke im Erbrecht
Gegen eine Ausweitung des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB auf manche der oben benannten Personengruppen (z.B. Schwiegerkinder, familienfremde Pflegepersonen) könnte zudem der dem gesetzlichen Erbrecht zugrunde liegende Gedanke des Familienerbrechts sprechen. Flankiert von den verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG begünstigt das Erbrecht hier beim Fehlen einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nur den engeren Familienkreis.
Neben den Ehegatten (§ 1931 BGB) zählt das Erbrecht dabei die Verwandten des Erblassers zum Kreis der gesetzlichen Erben (§ 1924 BGB). Zu den Verwandten gehören gem. § 1589 BGB all diejenigen, die voneinander oder von derselben dritten Person abstammen. Grundsätzlich keine Rolle spielt dabei, ob zwischen dem Erblasser und den gesetzlichen Erben auch ein tatsächliches Näheverhältnis zu Lebzeiten bestand. Entscheidend ist dagegen allein die rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten, die dadurch entsteht, dass ihnen von Gesetzes wegen ein sog. familienrechtlicher Status (z.B. der des Ehegatten) zugewiesen wird. Der Ursprung dieses Statusverhältnisses, an das das Erbrecht etwa die gesetzliche Erbenstellung oder die Pflichtteilsberechtigung knüpft, wird maßgeblich auf das mit dem Statusverhältnis verbundene familienrechtliche Pflichtenprogramm zurückgeführt. Weil mit dem familienrechtlichen Statusverhältnis eben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden seien, sei es gerechtfertigt, die lebzeitigten Einstandspflichten des Erblassers gegenüber dessen Verwandten auch nach dem Tod im Erbrecht fortwirken zu lassen.
Betrachtet man § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB, stellt auch der Ausgleichungstatbestand auf das zwischen dem Erblasser und Abkömmling bestehende Statusverhältnis ab, sodass eine Ausweitung des Adressatenkreises auf Personen ohne statusrechtliche Verbindung (z.B. Schwiegerkinder) zum Erblasser dem Statusgedanken im Erbrecht zuwiderlaufen könnte. Führt man sich allerdings die soeben skizzierte Begründung für den Statusgedanken im Erbrecht vor Augen, so dürfte dieser – jedenfalls was die Ausgleichungstatbestände des § 2057a BGB betrifft – einer Ausweitung des Begünstigtenkreises nicht entgegenstehen. Schließlich berücksichtigt der Ausgleichungstatbestand nur sog. Sonderleistungen zugunsten des Erblassers und damit gerade solche Tätigkeiten, die sich außerhalb des von der Pflegeperson erwarteten Beistands abspielen. Werden Statusverhältnisse aber gerade mit dem wechselseitigen Pflichtenprogramm zwischen den Beteiligten begründ...