In der Reform wird der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer neu geregelt. Der Vollmachtswiderruf ist nun genehmigungsbedürftig, § 1820 Abs. 5 BGB. Damit wurde von den durch den BGH aufgestellten Grundsätzen abgewichen, nach denen die Kompetenz für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht dem Betreuer in einem eigenen Aufgabenkreis zugewiesen werden musste.[37]

Einerseits kann kritisch gesehen werden, dass bei einem solch wichtigen Aspekt mit einem erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht von der sonstigen Systematik abgewichen wird, nach welcher Aufgabenbereiche konkret zugewiesen werden müssen. Andererseits ist die neue Systematik konsequent, da sich die Vertretungsmacht des Betreuers auf alle in seinen Aufgabenkreis fallenden Tätigkeiten erstreckt, somit auch auf den Widerruf einer Vollmacht für den jeweiligen Bereich. Es korrespondiert mit den Entscheidungen zum nur teilweisen Widerruf von Vorsorgevollmachten, wenn dieser nur in beschränktem Umfang angezeigt ist.[38] So könnte beispielsweise ein Widerruf in Vermögensangelegenheiten aufgrund von Verfehlungen bei diesen erfolgen, die Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten dagegen bestehen bleiben.

Das Ziel, die Selbstbestimmung des Vollmachtgebers möglichst weitgehend zu schützen, wird weiter verfolgt. Ein vorschneller Widerruf soll verhindert werden, weil eine Vorsorgevollmacht, welche widerrufen wurde, nicht wiederhergestellt werden kann. Ein Widerruf beendet die Vertretungsmacht und kann nicht zurückgenommen werden. Auch die Erteilung einer neuen Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer oder das Betreuungsgericht ist nicht möglich.

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