Nach § 285 FamFG n.F. ist die Nachfrage des Betreuungsgerichts beim ZVR, ob dort eine Vorsorgevollmacht registriert ist, immer noch ein "Soll" und kein "Muss". Das mag im Einzelfall unnötige Vorgänge vermeiden. Da aber in der Praxis nicht alle Betreuungsgerichte immer Auskunft erbitten, wäre nach hier vertretener Ansicht eine Pflicht vorzugswürdig gewesen.

Da die Betreuungsbehörden mit der Reform eine noch wichtigere Stellung auch bei der Einrichtung von Betreuungen haben und insbesondere helfen sollen, Betreuungen zu vermeiden, wäre die Möglichkeit der Einsichtnahme in das ZVR durch sie sinnvoll.

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