Durch die Vorlagepflicht gem. § 1820 Abs. 1 BGB soll der Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuung und die Selbstbestimmung im Rahmen der Beteiligung im Betreuungsverfahren gesichert werden, wie es auch durch die Abfrage im ZVR (nun auch durch Ärzte, s.o.) gem. §§ 78a BNotO, 6 VRegV geschehen soll. Leider ist die Abfrage für die Betreuungsgerichte nicht verpflichtend und Betreuungsbehörden können keine Abfragen durchführen.

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