Leitsatz
1. Das Interesse an einer Verfügung über ein Grundstück ohne Beeinträchtigung eines Nacherbenrechts ist in seinem wirtschaftlichen Wert mit der Löschung eines Nacherbenvermerks vergleichbar. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann anhand der Umstände des Einzelfalls nach einem Bruchteil des Grundstückswerts zwischen 1/10 und 1/3 bemessen werden.
2. Für die Festsetzung des genau zu verwendenden Bruchteils ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die Person des Nacherben, die der Kläger feststellen lassen will, nach dem zugrundeliegenden Erbvertrag für die Verfügungsfreiheit des Vorerben hat.
3. Sind für den Vorerben im Verhältnis zum Nacherben im Wesentlichen nur die Beschränkung für unentgeltliche Verfügungen gem. § 2113 Abs. 2 BGB relevant, kommt eine Wertfestsetzung am oberen Rand der genannten Spanne nicht in Betracht.
BGH, Beschl. v. 3.5.2023 – IV ZR 264/22
1 Gründe
I. Der Kläger begehrt als Vorerbe des 1970 verstorbenen Erblassers die Feststellung, dass sein Sohn zum Nacherben des Erblassers berufen ist und dem Beklagten nur ein nachrangiges Anwartschaftsrecht als möglicher Ersatzerbe zusteht. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Das in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO maßgebliche Interesse des Klägers daran, die Nacherbenstellung seines Sohnes feststellen zu lassen, richtet sich auf eine Steigerung seiner Verfügungsfreiheit als Vorerbe, falls sein Sohn und nicht der Beklagte Nacherbe ist. Dazu hat der Kläger geltend gemacht, die unentgeltliche Übertragung eines Nachlassgrundstücks auf seinen Sohn zu beabsichtigen, und den Wert dieses mit einem denkmalgeschützten Haus bebauten Grundstücks mit 60.000 EUR angegeben. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen den Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht jedoch ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschl. v. 19.6.2019 – IV ZR 224/18, juris Rn 6 m.w.N.). Der Senat bemisst diese mit 12.000 EUR.
Das Interesse an einer Verfügung über das Grundstück ohne Beeinträchtigung des Nacherbenrechts ist in seinem wirtschaftlichen Wert mit der Löschung eines Nacherbenvermerks vergleichbar. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann anhand der Umstände des Einzelfalls nach einem Bruchteil des Grundstückswerts zwischen 1/10 und 1/3 bemessen werden (vgl. OLG Bamberg ZEV 2012, 549 [juris Rn 2]; allgemein für die Löschung von das Eigentum belastenden Eintragungen: Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 20. Aufl. § 3 Rn 31 "Löschung"; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn 16.113 "Löschung"). Dabei ist hier ein Bruchteil von 1/5 angemessen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Person des Nacherben, die der Kläger feststellen lassen will, nach dem zugrunde liegenden Erbvertrag nur untergeordnete Bedeutung für die Verfügungsfreiheit des Vorerben hat. Nach II. § 4 des Erbvertrags unterliegt die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken zwar einschränkenden Auflagen, doch soll – so diese erfüllt sind – "der Besitzer auch ohne Zustimmung des Nacherben zu Veräußerung und Belastung […] als ermächtigt gelten." Angesichts dessen, dass damit für den Vorerben im Verhältnis zum Nacherben im Wesentlichen nur die Beschränkung für unentgeltliche Verfügungen gem. § 2113 Abs. 2 BGB relevant wird, kommt eine Wertfestsetzung am oberen Rand der genannten Spanne nicht in Betracht.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist für die Streitwertbemessung weiterhin von dem Grundstückswert i.H.v. 60.000 EUR, den der Kläger in der Klageschrift und Berufungsbegründung angegeben hat, auszugehen. Eine Wertsteigerung bis zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wäre zwar für den Wert der Beschwer zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v.1.10.2020 – IV ZR 79/20, ZEV 2021, 41 Rn 5), jedoch ist eine solche für das in Rede stehende Grundstück weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Behauptung einer allgemeinen Steigerung der Bodenrichtwerte durch den Kläger hat keine Aussagekraft für den Wert des mit einem denkmalgeschützten Haus bebauten Nachlassgrundstücks, das mit zunehmendem Alter und Sanierungsbedarf auch an Wert verlieren könnte. Der Verweis der Beschwerde auf die aus dem’Grundstück erzielten Mieteinnahmen ist für Beschwer und Streitwert ohne Bedeutung, da sich diese gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO – hier in entsprechender Anwendung – nach dem Verkehrswert des Grundstücks richten (vgl. Senatsbeschl. v. 13.11.2019 – IV ZR 178/18, juris Rn 4); auf den Ertragswert kommt es daher nicht an.
3. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es einer Partei ferner verwehrt, sich im Nichtzulassungsbes...