I.
Die Kläger haben in erster Instanz Wertermittlung für Nachlassgrundstücke verlangt und im Wege der Klagerweiterung in zweiter Instanz (Stufenklage) Zahlung von jeweils 1/16 als Zusatzpflichtteil.
Der am … 1940 geborene und am … 2020 verstorbene Erblasser G. S. war seit dem … 1978 in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet. Der Kläger hatte vier Kinder:
aus erster Ehe:
1. die am … 1961 geborene Klägerin zu 1,
2. den am … 1964 geborenen Kläger zu 2 und
3. den am … 1968 geborenen C. M., geb. S.,
aus zweiter Ehe:
4. den am … 1982 geborenen Mx. S.
Mit notariellem Testament vom 17.11.2017 (Anlage B 1 Anlagenband Beklagte) setzte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein und bestimmte:
Zitat
„§ 3 Vermächtnisse
(1) Mein Sohn Mx. S. erhält …
(2) Ferner erhält mein Sohn Mx. S. …
(3) Meine sämtlichen Depotanteile an dem bei der Cx. bestehenden Wertpapierdepots, die wirtschaftlich mir und meiner Ehefrau jeweils hälftig zustehen, sollen dadurch versilbert werden, dass jeweils 50 % der Anteile veräußert werden. Der entstehende Erlös soll meinen Kindern B., Tz. und C. zu je 1/3 ausgezahlt werden. … Das Vermächtnis ist spätestens nach sechs Monaten nach meinem Ableben zur Erfüllung fällig. Die Kosten der Vermächtniserfüllung tragen die Vermächtnisnehmer. Sollte das Depot nicht mehr im Bestand sein, so entfällt dieses Vermächtnis ersatzlos.
(4) …
(5) Meinen ideellen Miteigentumsanteil von ½ an der Immobilie I. 61, … L., nebst anteiligen Darlehen sollen meine Kinder B. und Tz. zu je ½ erhalten. … Das Vermächtnis ist mit meinem Ableben zur Erfüllung fällig. Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt der Vermächtnisnehmer. Sollte das Objekt nicht mehr im Bestand sein, so entfällt das Vermächtnis ersatzlos. …“
Das Grundstück I. 61 in L. wurde im Dezember 2019 verkauft. Aus dem Erlös erhielten die beiden Kläger und C. M. jeweils 200.000 EUR. Zuvor unterzeichneten der Erblasser, dessen Ehefrau und die drei Kinder des Erblassers aus erster Ehe am 5.1.2020 folgende maschinenschriftliche Erklärung (Anlage B 3):
Zitat
„Vereinbarung über vorgezogene Erbschaft für B. … , Tz. … , C. … als Erbnehmer
G. und E. S.
als Erbgeber
G. und E. S. geben den unter Erbnehmer genannten Kindern aus dem Erlös des Hausverkaufs in L. jeweils ein vorgezogenes Erbe von jeweils 200.000 EUR Wert.
Als Gegenleistung verzichten die Erbnehmer auf ihren gesetzlichen Erbteil für das Grundstück in … Sx. … Weiter bestätigen die Erbnehmer, in den Jahren 2019 jeweils 200.000 EUR als vorgezogenes Erbe erhalten zu haben, sodass insgesamt jetzt die Erbnehmer als vorgezogenes Erbe von 400.000 EUR im Falle des Todes von G. S. anrechenbar ist.“
Am … 2020 verstarb der Erblasser.
Mit nicht vorgelegtem Schreiben vom 3.8.2020 wandten die Kläger sich an die Beklagte, um Auskunft über das Depot zu erhalten, das Gegenstand des Vermächtnisses gemäß § 3 Abs. 3 des Testaments war. Die Beklagte übermittelte mit nicht vorgelegtem Schreiben vom 20.8.2020 eine Saldenbestätigung vom 5.6.2020 und kehrte an die drei Kinder des Erblassers aus erster Ehe jeweils 105.556,95 EUR aus dem Depot aus (=’1/3 von 316.670,85 EUR, Bl. 17 R d. A.).
Die Kläger erklärten gegenüber der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25.8.2020 (Anlage K 4, Bl. 18 Anlagenband Kläger), dass die Auskünfte aus dem Schreiben vom 20.8.2020 unzureichend seien und verlangten weitere Auskünfte über eine separate Anlage zum Depot, weitere zwei Seiten zu einer Übersicht der Depotbank und sämtliche Depotauszüge seit dem 6.3.2020 sowie eine aktuelle Liste aller sich im Depot befindlichen Wertpapiere sowie Anleihen nebst Nennwert mit aktuellem Veräußerungswert. Abschließend wiesen sie darauf hin, dass sie die vorgenannten Auskünfte fristgerecht erwarten und die Zahlung von jeweils 105.556,95 EUR als Teilzahlung ansehen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde Auskunftsklage gegen die Beklagte erhoben.
Die Kläger erhobenen Klage gegen die Beklagte vor dem AG Hannover zu 417 C 10659/20 und verlangten mit vier Anträgen weitere Angaben zum Depot. Das AG wies die Klage mit Urt. v. 30.4.2021 ab (Anlage B 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beklagte habe hinreichend Auskunft über das Depot erteilt. Es sei nicht ersichtlich, dass Anhaltspunkte bestünden, dass noch weitere Konten des Erblassers dort existierten. Die Kläger hätten keine Verdachtsmomente aufgeführt.
Die Kläger forderten die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2021 (Bl. 3 Anlagenband Kläger) auf, für ihren Pflichtteilsanspruch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Umfang des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 8.11.2021 (Bl. 4 Anlagenband Kläger), dass sie den Auskunftsanspruch vollumfänglich anerkenne.
Im Auftrag der Beklagten erstellte der Notar Dr. J. K. das notarielle Nachlassverzeichnis vom 27.6.2022 (Bl. 12 bis 17’Anlagenband Kläger).
Die Kläger waren mit der Bewertung der Nachlassimmobilien in der Auskunft nicht einverstanden und nahmen mit Anwaltsschreiben vom 22.7.2022 (Bl. 1 f. An...