Tod des Arbeitnehmers
Mit Tod des Arbeitsnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis, weil die Arbeitsleistung im Zweifel höchstpersönlich zu erbringen ist, § 613 BGB. Die Erben sind nicht berechtigt oder verpflichtet, in das Arbeitsverhältnis einzutreten. Gleichwohl können aufgrund der Erbenhaftung (§ 1967 BGB) noch bestimmte Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen sein, z.B. die Herausgabe von Arbeitsmitteln.
Die Lohn- und Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers enden in der Regel am Todestag. Diese gehen – ggf. zeitanteilig – gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über, losgelöst in welcher Form Ansprüche bestanden (Arbeitslohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt etc.). Arbeits- oder tarifvertraglich kann abweichend geregelt sein, dass die Vergütung im Monat des Todes des Arbeitnehmers noch in voller Höhe zu zahlen ist. Anspruch auf Sterbegeld ist gesetzlich nicht geregelt, kann aber ebenfalls aufgrund von arbeits- oder tarifvertraglichen Regeln bestehen.
Praxishinweis:
Der Arbeitgeber sollte umgehend über den Tod des Arbeitnehmers informiert werden und im Zuge dessen ist die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zu besprechen. Es ist darauf zu achten, dass die Erben nicht vorschnell eine vom Arbeitgeber – z.B. bei Rückgabe von Laptop oder Dienstwagen – vorgelegte Vereinbarung unterschreiben, wonach alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind. In der Regel bestehen noch Lohnansprüche und Ansprüche im Zusammenhang mit Urlaub oder Überstunden, die nicht mit einer Generalquittung beseitigt werden sollten.
Urlaub und Urlaubsabgeltung
Mit Tod des Arbeitnehmers erlischt wegen der Höchstpersönlichkeit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung der originäre Urlaubsanspruch. Umstritten war lange, ob noch nicht gewährter Urlaub entsprechend § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abzugelten ist. Voraussetzung war laut BAG, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zu Lebzeiten des Arbeitnehmers und damit schon in der Person des Erblassers entstanden war. Nach einer (erneuten) Entscheidung des EuGH gab das BAG seine Rechtsprechung im Jahr 2019 auf und bejaht seitdem die Vererblichkeit gem. § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst mit dem Tod endet. Urlaubsabgeltung bezieht sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub und kann auch arbeits- und tarifvertraglich gewährte Ansprüche auf Erholungsurlaub umfassen.
Höhe der Urlaubsabgeltung
Die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet sich gem. § 11 BUrlG. Maßgeblich ist das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der letzten 13 Wochen. Nur vorübergehende Verdiensterhöhungen und Kürzungen infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben unberücksichtigt. Die Formel für die Berechnung des arbeitstäglichen Gehalts lautet bei einer Fünftagewoche: Bruttomonatsgehalt x 3 : 65 Tage x Anzahl der Urlaubstage.
Beispiel:
3.500 EUR x 3 = 10.500 EUR : 65 = 161,54 EUR pro Tag x 15 Tage = 2.423,08 EUR.
Urlaubsabgeltung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
Wenn der Erblasser vor seinem Tod dauerhaft erkrankt war und den Urlaub nicht in Natura nehmen konnte, ist zu prüfen, ob in den zurückliegenden Jahren Urlaubsansprüche aufgelaufen sind. Nach Rechtsprechung von EuGH Und BAG verfällt der Urlaubsanspruch bei andauernder Erkrankung grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, mithin zum 31.3. des Folgejahres. Hiervon kann es Ausnahmen geben, wenn z.B. der Arbeitgeber Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt.
Ausschlussfristen
Der Urlaubsabgeltungsanspruch als reine Geldforderung unterliegt arbeits- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Dies betrifft sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch arbeits- oder tarifvertraglich zusätzlich gewährten Urlaub. Üblich in Arbeitsverträgen sind Ausschlussfristen in gestufter Form: Auf erster Stufe sind Ansprüche innerhalb bestimmter Frist schriftlich anzumelden. Lehnt die andere Vertragspartei Ansprüche ab oder reagiert nicht, müssen diese (auf zweiter Stufe) innerhalb weiterer Frist eingeklagt werden, damit sie nicht verfallen.
Praxishinweis:
Urlaubsabgeltungsansprüche sollten zügig gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, um etwaige arbeits- und tarifvertragliche Ausschlussfristen einzuhalten. Zu diesem Zweck ist eine Aufstellung über den noch nicht gewährten Urlaub anzufordern – bei langer Krankheit für die letzten Jahre. Arbeitsvertrag und Tarifverträge sind umgehend fachkundig auf Ansprüche und Fristen zu prüfen.
Autor: Raphael Busch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, München
ZErb 10/2024, S. 374 - 375