Die Rechtsprechung hat sich bisher nur in den Randbereichen mit dem Zuziehungsrecht befasst. Es wird typischerweise damit umschrieben, dass der Pflichtteilsberechtigte das Recht habe, "der Errichtung des Nachlassverzeichnisses beim Notar beizuwohnen" oder "auf Anwesenheit bei Aufnahme des Nachlassverzeichnisses". Dabei hatte die Rechtsprechung sich immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein bestimmtes Verhalten des Erben bzw. des Notars der Erfüllung des Hinzuziehungsrechts entgegenstehen kann. So hat die Rechtsprechung etwa entschieden, dass der Notar dem Pflichtteilsberechtigten rechtzeitig mehrere Terminvorschläge machen muss. Neben der eigenen Anwesenheit kann der Pflichtteilsberechtigte auch die Anwesenheit eines Vertreters oder Beistands verlangen. Wird er nicht zugezogen, obwohl er dies verlangt hat, wurde teilweise entschieden, dass das Verzeichnis keine Erfüllungswirkung habe und in seiner Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten erneut aufgenommen werden müsse.
In der überwiegenden Zahl der Entscheidungen hat die Rechtsprechung aber vor allem herausgearbeitet, was nicht unter "Zuziehung" verstanden wird. So soll der Pflichtteilsberechtigte etwa nicht befugt sein, die Richtigkeit von Erklärungen infrage zu stellen und eigene Ermittlungen vorzubringen. Auch eine gleichzeitige Anwesenheit des Erben kann der Pflichtteilsberechtigte nicht verlangen. Auch ist es dem Pflichtteilsberechtigten nicht erlaubt, Fragen an den Erben zu stellen, diesen zu vernehmen oder die Erklärungen des Erben vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus dem Hinzuziehungsrecht lässt sich auch bei amtlicher Aufnahme des Verzeichnisses keine Befugnis des Pflichtteilsberechtigten ableiten, dem Notar bei der Überprüfung der Angaben und Erstellung des Verzeichnisses über die Schulter zu schauen.