Grds. sind (teil-)entgeltliche Übertragungen von inländischen Grundstücken zwischen früheren Eheleuten und früheren Lebenspartnern grunderwerbsteuerbar. Erfolgen sie jedoch im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung bzw. anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, sind sie von der GrESt befreit bzw. können sie befreit werden (§ 3 Nr. 5 und 5a GrEStG).
Exkurs: Unentgeltliche Übertragungen auf Ehegatten/Lebenspartner – auch auf frühere Ehegatten/Lebenspartner – sind generell grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 2 GrEStG), sie können aber der Schenkungssteuer unterliegen. Der Ehegattenfreibetrag bei Schenkungen beträgt 500.000 EUR (nach der Scheidung 20.000 EUR). Teilentgeltliche Übertragungen unterliegen bzgl. des unentgeltlichen Teils der Schenkungsteuer und bzgl. des entgeltlichen Teils der GrESt. Zu Besonderheiten von Schenkungen unter Auflagen siehe § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG. Ggf. können die teilentgeltlichen Teile der Erwerbe gem. § 3 Nr. 4 GrEStG oder § 3 Nr. 5 und 5a GrEStG grunderwerbsteuerfrei (bleiben).
Ehegatte/Lebenspartner
Als Ehegatten gelten alle verheirateten Personen bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Rechtskraft der Scheidung. Die Lebenspartnerschaft endet mit Rechtskraft der Aufhebung. Solange die Ehe/Lebenspartnerschaft (rechtlich) besteht, sind Grundstückserwerbe durch den Ehegatten/Lebenspartner grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 4 GrEStG). Anders als bei Erwerben nach der Scheidung/Aufhebung kommt es auf den Grund/die Motivation der Übertragung nicht an. Zeitlich können m.E. noch grunderwerbsteuerfreie Übertragungen nach dem gerichtlichen Scheidungs-/Aufhebungsbeschluss bis zum Eintritt der Rechtskraft verwirklicht werden. Wie lang das möglich ist, hängt vom genauen Tag des Eintritts der Rechtskraft nach Zivilrecht und dem Tag der "Verwirklichung" der Übertragung nach Grunderwerbsteuerrecht ab. Dieser Zeitpunkt der grunderwerbsteuerlichen Verwirklichung ist nach (komplizierten) grunderwerbsteuerlichen Regeln zu bestimmen, die oft von den zivilrechtlichen Grundsätzen abweichen. Z.B. ist ein Grundstückskauf schon mit Abschluss eines Kaufvertrags (oder eines anderen Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet) grunderwerbsteuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Nach dem BGB ist der Grundstückskauf erst mit Eintragung im Grundbuch "verwirklicht".
Beispiel
Zustellung des Scheidungsbeschlusses 23.5.2023. Eintritt der Rechtskraft 23.6.2023
Notarieller Grundstückskaufvertrag am 23.5. (Tag der Scheidung. Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch 6’Monate nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses.
Lösung: Die Übertragung ist von der Grunderwerbsteuer befreit, weil es für die Entstehung der GrESt auf den Tag der wirksamen Verpflichtung und Auflassung ankommt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) und die Beteiligten am 23.5. noch Ehegatten waren.
Entgeltliche Übertragung eines GmbH-Anteils von mindestens 90 % am Tag des Scheidungsbeschlusses ("mit Wirkung auf diesen Tag"). Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister 6 Monate nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Wegen der grunderwerbsteuerlichen Verwirklichung erst zum Tag der Eintragung im Handelsregister löst die Übertragung GrESt aus, weil die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt keine Ehegatten waren und rückwirkende Regelungen für die GrESt unbeachtlich sind.
Bei den anderen (fiktiven) Grundstückserwerben gem. § 1 Abs. 2 bis 4 GrEStG (dazu B. VII und VIII) sind je nach konkretem Übertragungsobjekt unterschiedliche Zeitpunkte möglich; ggf. ist im Vorfeld zu klären, zu welchem Zeitpunkt die angestrebte Gestaltung grunderwerbsteuerlich tatsächlich als verwirklicht gilt.