Bei Personengesellschaften mit Grundbesitz, an denen die (früheren) Ehegatten/Lebenspartner beteiligt sind, wird ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück nicht den Gesellschaftern (Ehegatten/Lebenspartnern) zugerechnet. Ebenso ist eine Personengesellschaft, an der die (früheren) Ehegatten/Lebenspartner beteiligt sind, Erwerberin eines Grundstücks, welches ein früherer Ehegatte/Lebenspartner an die Personengesellschaft verkauft. Zur Vermeidung einer "doppelten" Besteuerung wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 GrEStG die GrESt für den Grundstücksübergang nicht erhoben, soweit der übertragende oder erwerbende Gesamthänder am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Soweit keine Beteiligungsidentität besteht, fällt GrESt an. Nach h.M. kann für den grunderwerbsteuerbaren Teil die Befreiung § 3 Nr. 5 oder 5a GrEStG greifen.
1. Erwirbt eine Personengesellschaft/Gesamthand, an der der frühere Ehegatte zu 50 % beteiligt ist, von dem anderen Ehegatten (der ebenfalls zu 50 % beteiligt ist), ein Grundstück im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung, ist dieser Erwerb i.H.v. 50 % nach § 5 Abs. 2 GrEStG und i.H.v. weiteren 50 % aufgrund einer Interpolation des § 3 Nr. 5 GrEStG und des § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei.
2. Überträgt eine KG ein Grundstück auf einen früheren beteiligten Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung, kann m.E. die Befreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG anteilig erlangt werden, soweit nicht die Befreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG greift.
3. Überträgt eine KG ein Grundstück auf einen früheren nicht an der KG beteiligten Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung, kann m.E. die Befreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG nicht erlangt werden (keine Zusammenschau von § 3 Nr. 5 und 6 GrEStG).
4. Bringen z.B. Eheleute zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse anlässlich der Scheidung Grundstücke, die während der Ehe jeweils im Alleineigentum eines Ehegatten standen und für betriebliche Zwecke (Buchhandlung) genutzt wurden, in das Gesamthandseigentum einer von den geschiedenen Eheleuten neu gegründeten GbR ein, um den während der Ehe aufgebauten Betrieb auch nach der Scheidung im Rahmen der GbR fortzuführen, liegt eine nach § 3 Nr. 5 GrEStG befreite Vermögensauseinandersetzung vor. Durch die Einbringung des Grundstücks und der Gebäude in die neu gegründete GbR setzen sich die früheren Eheleute in Bezug auf ihr Unternehmensvermögen auseinander. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück nicht von einem der Ehegatten erworben wird und dass im Zusammenhang mit der Einbringung keine güterrechtlichen Vereinbarungen, wie z.B. in Form eines Verzichts auf weitere Ansprüche, getroffen werden.