Der Schenkungsrückforderungsanspruch im SGB
Regelmäßig besteht der Wunsch, Grundvermögen der Elterngeneration vor dem Zugriff des "Staates" zu schützen, für den Fall, dass später Heim- bzw. Pflegekosten nicht finanziert werden können. In der Folge dieses Wunschs wird dann das Grundvermögen (mit oder ohne vorbehaltene Rechte) auf die Kindergeneration übertragen. Unabhängig von den erb- und pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen dieser Gestaltung stellt sich die Frage, unter welchen Umständen ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII entgegensteht. Nach § 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker von den Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Die Beschenkten können die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Der Anspruch ist erst ausgeschlossen, wenn zehn Jahre seit der Leistung der Schenkung vergangen sind, § 529 Abs. 1 BGB. Die Auffassung, dass ein vorbehaltenes Nutzungsrecht dem Anlauf der Frist des § 529 Abs. 1 BGB entgegensteht, ist bisher vereinzelt geblieben.
Innerhalb der Frist des § 529 Abs. 1 BGB ist der Schenker zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet, da auf steuerfinanzierte Mittel der Sozialhilfe nur zurückgegriffen werden kann, soweit eigenes Einkommen oder Vermögen nicht vorhanden sind, um den Lebensunterhalt zu sichern, § 2 SGB XII. Der Schenkungsrückforderungsanspruch ist in der Systematik des SGB XII verwertbares Vermögen. Der Schenker muss zeitnah damit beginnen, sein Vermögen zu verwerten, da nur dann eine darlehensweise Gewährung nach § 91 SGB XII bis zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche in Betracht kommt. Ist der Schenker – etwa aus gesundheitlichen Gründen – selbst nicht mehr in der Lage, den Anspruch geltend zu machen, muss er durch den Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Betreuer geltend gemacht werden.
Der Beschenkte kann dem Schenkungsrückforderungsgrund mit der rechtshemmenden Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegentreten, wonach der Beschenkte die Herausgabe verweigern kann, wenn sein standesgemäßer Unterhalt gefährdet wird. Der Begriff des standesgemäßen Unterhalts ist mit dem des angemessenen Unterhalts i.S.v. § 528 Abs. 1 BGB gleichzusetzen. Der BGH hat jüngst hier festgestellt, dass für die Bemessung des angemessenen Unterhalts gem. § 529 Abs. 2 BGB der Regelung in § 94 Abs. 1a SGB XII keine Bedeutung zukommt. Der in § 94 Abs. 1a S. 2 SGB XII vorgesehene Ausschluss des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf Sozialhilfeträger bei einem jährlichen Gesamteinkommen des Schuldners von nicht mehr als 100.000 EUR ist nach Auffassung des BGH auf Ansprüche aus § 528 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden.
Die Kosten einer angemessenen Beisetzung sind aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, wenn einem verpflichteten Angehörigen die Übernahme der Kosten nicht zumutbar ist. Rechtsgrundlage für den vom Kläger im Verfahren vor dem LSG geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII (i.d.F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 – BGBl I, 3022). Der Kläger war gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg als Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen und damit auch die entsprechenden Kosten zu tragen, nachdem kein (vorrangiger) Erbe (§ 1968 BGB) vorhanden gewesen war. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten können im Rahmen der Zumutbarkeit aber auch Umstände eine Rolle spielen, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen jedoch vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss. Selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt, kann deshalb der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII bzw. SGB II beim Verpflichteten vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit i.S.d. § 74 SGB XII auszugehen.
Das SG München weist in seinem Beschluss daraufhin, dass die zivilrechtlichen Regelungen zu Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB auch für den Anspruch auf selbstständige Erbenhaftung nach § 102 SGB gelten. Auch nach Widerspruch des Erben eines Leistungsempfängers gegen einen Bescheid auf Kostenersatz nach § 102 SGB XII kann dieser Anspruch erlöschen, wenn die Ausgangsbehörde durch Nichtbetreiben des Verfahrens die Hemmung des Erlöschens beendet entsprechend § 102 Abs. 4 S. 2, § 103 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB XII i.V.m. § 204 Abs. 2 BGB. Die Abgabe eines Widerspruchsverfahrens an die Widerspr...