I.
Der ledige und kinderlose Erblasser ist 2024 verstorben. Eine Verfügung von Todes wegen hat er nicht hinterlassen; seine Eltern und sein einziger Bruder sind vorverstorben.
Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind die Enkelkinder der drei verstorbenen Geschwister der Mutter des Erblassers bzw. die Kinder der vorverstorbenen vier Cousins/Cousinen mütterlicherseits des Erblassers. Sie haben ihrerseits die Erbschaft angenommen.
Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 21.3.2024 für die unbekannten Erben dritter Ordnung väterlicherseits Teilnachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt, dessen Aufgabenkreis die Ermittlung der Erben und die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst.
Am 5.4.2024 teilte die Beteiligte zu 3 dem Nachlassgericht die Kontaktdaten eines Großcousins des Erblassers väterlicherseits, des Beteiligten zu 11, mit, den das Nachlassgericht in der Folgezeit um Angaben zu weiteren Verwandten väterlicherseits gebeten hat.
Die Beschwerdeführer wenden sich im Auftrag der "Erbengemeinschaft mütterlicherseits" mit Beschwerde vom 5.4.2024 gegen die Anordnung der Teilnachlasspflegschaft, da die Erben väterlicherseits nun bekannt seien.
Dieser Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschl. v. 15.4.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, bliebe aber auch in der Sache erfolglos.
1. Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers voraus. Diese können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein; nur wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen nicht (BGH, Beschl. v. 17.3.2021 - XII ZB 415/19, NJW-RR 2021, 944; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 59 Rn 6-8 m.w.N.).
Hier können die Beschwerdeführer allein ein wirtschaftliches Interesse für sich geltend machen, denn die Kostenlast der Nachlasspflegschaft trifft alle Erben in ihrer Gesamtheit. Bei diesen Kosten handelt es sich – unabhängig von dem jeweiligen konkreten Aufgabenkreis des Nachlasspflegers – um Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB, für die die Erben gegenüber dem Dritten in ihrer Gesamtheit haften. Die Zuordnung der Nachlassverbindlichkeit zu einzelnen Miterben hat dann ausschließlich im Innenverhältnis der Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung zu erfolgen (OLG Naumburg - 2’Wx 64/13 und 2 Wx 65/13, ErbR 2014, 241).
Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer ist damit nicht gegeben, denn die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben väterlicherseits tangiert kein subjektives Recht der Beschwerdeführer als Erben mütterlicherseits. Es fehlt den Miterben mütterlicherseits gegen die Anordnung einer Pflegschaft für andere Miterben väterlicherseits mithin die Beschwerdeberechtigung (Staudinger/Mešina, BGB (2017), § 1960 Rn 56, MüKo-BGB/Leipold, BGB, 9. Aufl. 2022, § 1960 Rn 121).
2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft gem. § 1960 Abs. 1 BGB für die unbekannten Erben väterlicherseits auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor.
Die Frage, ob der Erbe "unbekannt" ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (OLG München - 31 Wx 145/18, FGPrax 2018, 284).
a) Danach ist zum einen der Erbe noch nicht bekannt. Insoweit genügt es nicht, dass einer der bislang unbekannten Erben väterlicherseits ermittelt wurde, solange offen ist, ob weitere Erben väterlicherseits existieren. Dem ist das Nachlassgericht zutreffend durch Befragung des bekannt gewordenen Beteiligten zu 11 nachgegangen.
b) Zum anderen hat der bislang ermittelte Erbe väterlicherseits die Erbschaft noch nicht angenommen, sodass auch insoweit die Erben noch unbekannt sind (vgl. Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022, § 41 Rn 55.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt bis zur Festsetzung der Vergütung der Nachlasspflegerin durch das Nachlassgericht vorbehalten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird gem. §§ 61, 40, 36 Abs. 1 GNotKG auf die berechtigte Vergütung der Nachlasspflegerin festzusetzen sein.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
ZErb 10/2024, S. 389 - 390