I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung rückständiger Raten aus einem Grundstückskaufvertrag.
Die Parteien sind Geschwister. Die Mutter der Parteien, Frau CC, veräußerte mit Grundstückskaufvertrag vom 10.4.2014 ihren Grundbesitz in der Straße1 in Ort2 an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 300.000 EUR. Der Grundstückskaufvertrag sah in § 5 Abs. 2 eine zinslose Stundung des Kaufpreises vor. Danach waren auf den Kaufpreis monatliche Tilgungsbeiträge i.H.v. jeweils 2.000,00 EUR an die Verkäuferin zu zahlen, beginnend mit dem 15.4.2014.
Mit Erb- und Verzichtsvertrag vom 14.1.2015 setzten die Eltern der Parteien sich gegenseitig, der Erstversterbende den Längerlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Für die Erbfolge nach dem Längstlebenden setzen die Eltern ihre Tochter, die Klägerin, ein. Weiterhin wurde ein Vermächtnis des Längstlebenden angeordnet, nach welchem im Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden die von dem Beklagten zu zahlenden künftigen Tilgungsbeträge auf den im Grundstückskaufvertrag vom 10.4.2014 vereinbarten Kaufpreis erlassen werden. Klarstellend wurde zudem festgelegt, dass sich das Vermächtnis nicht auf etwaige im Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden rückständige Tilgungsbeiträge erstreckt.
Der Beklagte zahlte die im Grundstückskaufvertrag vereinbarten monatlichen Raten bis einschließlich Dezember 2016. Weitere Zahlungen leistete der Beklagte auf den Kaufpreis nicht.
Die Mutter der Parteien unterzeichnete am 8.9.2021 ein Schriftstück, welches auf den vorbezeichneten Grundstückskaufvertrag aus 2014 Bezug nimmt und die Erklärung enthält, dass sie und ihr Mann gegenüber ihrem Sohn, dem Beklagten, auf die Zahlung der Kaufpreisraten verzichtet hätten und dass sie auch weiterhin in Zukunft auf die Zahlungen verzichte und ihrem Sohn die restliche Kaufpreissumme erlasse.
Die Parteien teilten sich die Betreuung und Pflege ihrer Eltern. Die häusliche Betreuung und pflegerischen Maßnahmen übernahm die Klägerin, der Beklagte kümmerte sich um die finanziellen Belange und bürokratischen Angelegenheiten und organisierte und begleitete die Krankenhaus- und Arztbesuche. Die Mutter verstarb nach dem Vater am TT.MM.2022.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die monatlichen Raten für die Monate Januar bis März 2019.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das LG hat mit angefochtenem Urt. v. 26.1.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Klägerin als Alleinerbin nach ihrer Mutter (im Folgenden Erblasserin) keinen Anspruch auf Zahlung nicht gezahlter Kaufpreisraten aus dem Grundstückskaufvertrag vom 10.4.2014, mithin auch keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils 2.000,00 EUR für die Monate Januar bis März 2019, habe.
Die Erblasserin habe dem Beklagten die Kaufpreisschuld durch Vertrag vom 8.9.2021 wirksam erlassen. Das Schuldverhältnis sei erloschen (§ 397 Abs. 1 BGB). In der unstreitig von der Erblasserin unterzeichneten Erklärung habe diese ausdrücklich und unmissverständlich auf ihren Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises verzichtet. Dass Erlassangebot habe der Beklagte jedenfalls stillschweigend durch Entgegennahme des Schriftstücks angenommen. Der Erlassvertrag sei auch wirksam. Eine besondere Form sei für den Erlassvertrag nicht vorgesehen. Es handele sich beim Verzicht um die Vollziehung der Schenkung und nicht das Schenkungsversprechen, für welches es einer notariellen Beurkundung bedürfe. Auch handele es sich ersichtlich nicht um ein Testament, welches eigenhändig hätte geschrieben werden müssen.
Die Willenserklärung der Erblasserin sei auch nicht gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Erblasserin bei der Unterzeichnung der Erklärung geschäftsunfähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Vernehmung der Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen. Danach könne eine Geschäftsunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
Die Erblasserin sei auch befugt gewesen, dem Beklagten die restliche Kaufpreisschuld zu erlassen. § 2290 BGB stünde dem Erlass nicht entgegen, da danach nur Verfügungen von Todes wegen nach Abschluss des Erbvertrags nicht mehr erfolgen dürften. Zu Verfügungen unter Lebenden sei der Erblasser ausdrücklich gem. § 2268 BGB berechtigt. Der Vertragserbe sei grundsätzlich auf den Schutz der §§ 2287, 2288 BGB zu verweisen. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 2287 Abs. 1 BGB bestehe jedoch nicht. Der Beklagte habe schlüssig dargetan, dass ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung bestehe und damit gegen die Annahme, dass die Erblasserin ihr verbliebendes Recht zu lebzeitigen Verfügungen zulasten der Klägerin als Vertragserbin missbrauchen wollte. Die Erblasserin habe in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung gehandelt. Die Klägerin habe trotz gerichtli...