Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für ein Verlassenschaftsverfahren hat nicht unbedingt auch die Anwendung materiellen österreichischen Erbrechts zur Folge.

Zwar richten sich, wenn in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt wird,

der Erbschaftserwerb (Erbantrittserklärung, Einantwortung, Erwerb von Vermächtnissen) und
die Haftung für Nachlassschulden (bei bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung, Parteifähigkeit der Verlassenschaft, Verpflichtung zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen sowie Legaten, Nachlassseparation, Verlassenschaftskonkurs)

nach österreichischem Recht,[28] bezüglich aller (weiteren) Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen, für die keine kollisionsrechtliche Sonderanknüpfung oder gesonderte staatsvertragliche oder europarechtliche Regelung besteht, ist jedoch das allgemeine Erbstatut und somit grundsätzlich das Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes relevant.

Der Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften richtet sich in Bezug auf den dinglichen Erwerbsakt (Modus) und die Typengestaltung nach der lex rei sitae, was beispielsweise die Frage betrifft, ob Liegenschaftsvermögen bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder – wie in Österreich – erst mit Einantwortung übergeht.[29]

[28] Vgl. Schwimann aaO 176.
[29] Schwimann aaO 177; beim Liegenschaftserwerb sind in Österreich stets auch bundesländerweise unterschiedlich gestaltete grundverkehrsrechtliche Regelungen zu beachten.

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