Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. (...)
Diese Ausführungen halten der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Das Landgericht hat die letztwillige Verfügung vom 29.12.1970 zu Recht als auslegungsbedürftig erachtet, denn diese enthält keine eindeutige Aussage dazu, ob sie nur für den Fall des (fast) gleichzeitigen Versterbens gelten oder allgemein die Schlusserbfolge regeln sollte.
Die Testamentsauslegung ist Sache des Tatrichters. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; OLG München FamRZ 2008, 728; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn 42; MüKo BGB/Leipold 4. Aufl. § 2087 Rn 47 ff). Dabei muss die Auslegung des Tatrichters nicht zwingend sein. Es genügt, wenn sie nur möglich ist (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLG FamRZ 2005, 1933/1934).
b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts gerecht.
aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Formulierung, "dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben", nicht eindeutig ist. Sie ist weniger eng gefasst als "gleichzeitiger Tod" oder "gleichzeitiges Versterben" und kann sowohl das (nahezu) zeitgleiche Versterben als auch das Nacheinander-Versterben der Ehegatten meinen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 389/390: "sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren und wir beide mit dem Tod abgehen" mit weiteren Nachweisen für ähnliche Formulierungen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zwingt der Wortlaut nicht zu dem Schluss, dass die Ehegatten ihre letztwillige Verfügung nur für den äußerst selten eintretenden Fall des (fast) gleichzeitigen Versterbens treffen wollten, der hier umso unwahrscheinlicher war, als der Ehemann nicht nur mehr als zwanzig Jahre älter war als die Erblasserin, sondern bei Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits an Darmkrebs litt. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Eingangsworte "sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen" dahin gewürdigt, dass diese Ausdruck des Glaubens der Testierenden sei, nicht aber Hinweis auf ein außergewöhnliches Schicksal, nämlich das des gleichzeitigen Todes.
bb) Das Landgericht durfte die im weiteren Text des Testaments vom 29.12.1970 verwendeten Worte "unserem beider Ableben" als Indiz dafür werten, dass die Ehegatten ihre letztwillige Verfügung nicht auf den Fall des zeitgleichen Ablebens beschränken wollten. Einen solchen Hinweis hat das Landgericht zutreffend auch der letztwilligen Verfügung vom 20.9.1973 entnommen, die ausdrücklich als "Ergänzung" bzw. "Beilage zum Testament vom 29.12.1970" bezeichnet ist und mit den Formulierungen "nach unserem Tod" und "nach unserem Ableben" keinen Hinweis auf ein gleichzeitiges Versterben enthält.
cc) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die detaillierte Regelung zur Aufteilung des Nachlasses, bei der vier von sechs Teilen Verwandten des Erblassers bzw. seiner verstorbenen ersten Ehefrau zugedacht werden, im Zusammenhang mit der Herkunft des Vermögens und der schweren Erkrankung des Ehemannes als Anhaltspunkt dafür angesehen, dass diese Regelung allgemein für den Schlusserbfall und nicht nur für den äußerst seltenen Fall des gleichzeitigen Ablebens gelten sollte. Diese Schlussfolgerung ist jedenfalls möglich, wenn nicht naheliegend. Die gemeinsam testierenden Ehegatten haben die Aufteilung und Verteilung des Nachlasses nach dem letztversterbenden Ehegatten eingehend geregelt. Dabei haben sie offensichtlich, wie das Landgericht hervorgehoben hat, dem Umstand Rechnung getragen, dass das Vermögen im Wesentlichen vom Ehemann bzw. dessen erster Ehefrau herstammte, indem sie solchen Personen den weit überwiegenden Teil des Nachlasses zuwandten, die mit dem Ehemann verwandt, verschwägert oder aufgrund seiner früheren Ehe familiär verbunden waren. So werden die Schwester des Ehemannes und die Witwen seiner beiden bereits verstorbenen Brüder ebenso wie der Neffe der ersten Ehefrau mit jeweils einem Sechstel des Nachlasses bedacht. Für die – damals acht – Geschwister der Erblasserin sehen die Ehegatten hingegen lediglich insgesamt ein Sechstel vor. Mit insgesamt einem Sechstel werden zu gleichen Anteilen die Kirchengemeinde und drei gemeinnützige Organisationen bedacht. Die Ehegatten haben sich ersichtlich bemüht, eine ihnen ausgewogen erscheinende Aufteilung des Nachlasses vorzunehmen und dabei sowohl ihre beiden Familien als auch gemeinnützige Zwecke zu berücksichtigen. Dass diese eingehenden Überlegungen nach dem Willen der Testierenden nur für den äußerst unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Versterbens gelten sollten, ist kaum anzunehmen. Dasselb...