Die Erblasserin ist am 10.7.2005 im Alter von 87 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist Anfang 1989 vorverstorben. Neben einer bereits als Kleinkind verstorbenen Tochter hatten die Eheleute sechs Kinder, die zwischen 1937 und 1947 geboren sind, nämlich die Töchter I. (Beteiligte zu 1), S. (Beteiligte zu 3) und B. (Beteiligte zu 4) sowie die Söhne W. (Beteiligter zu 2), H. und M. Der Sohn H. ist am 10.1.1994 verstorben; die Beteiligte zu 7 ist seine Tochter. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind die Kinder des Sohnes M., der am 13.10.1995 verstorben ist.
Ein positiver Nachlass ist nicht vorhanden. Rückübertragungsansprüche hinsichtlich enteigneten Grundbesitzes des Ehemannes in Mecklenburg-Vorpommern hat die Erblasserin 1992 der Beteiligten zu 1 überlassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erblasserin berechtigt war, in Abänderung der erbvertraglichen Schlusserbeneinsetzung aller Kinder (bzw. der Ersatzerbeneinsetzung der Enkel) die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin einzusetzen. Die übrigen Beteiligten haben die letztwillige Verfügung zugunsten der Beteiligten zu 1 angefochten wegen Irrtums der Erblasserin hinsichtlich des Verhaltens der Beteiligten zu 1 bzw. ihrer anderen Kinder und wegen Irrtums über den Wert der übertragenen Grundstücke in der früheren DDR.
1. Mit ihrem Ehemann hatte die Erblasserin am 21.8.1984 einen Erbvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
Zitat
I.
1) Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben (Vollerben) unseres gesamten Vermögens ein und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigte wir hinterlassen werden, so dass der Überlebende von uns alleiniger Eigentümer und Berechtigter unseres Gesamtvermögens wird.
2) Bestimmung über die Beerbung des Letztversterbenden
a) Zu alleinigen und unbeschränkten Erben des Letztversterbenden von uns (Schlusserben) setzt der Überlebende von uns unsere gemeinschaftlichen Kinder M., I., H., W., S. und B., unter sich zu gleichen Teilen – also zu je einem Sechstel – ein. b) Zu Ersatzerben des Letztversterbenden von uns – für den Fall des Vorversterbens eines unserer vorgenannten Kinder – setzt der Überlebende von uns die ehelichen Abkömmlinge dieser Kinder nach Stämmen unter sich zu gleichen Teilen ein. c) Dem Überlebenden von uns bleibt es ausdrücklich vorbehalten, nach dem Ableben des Erstversterbenden von uns von Todeswegen noch anders zu verfügen, soweit besondere Verhältnisse (Ausbildung unserer Kinder oder Kindeskinder, Vermögenszuwendungen oder ähnliche Umstände) oder deren Verhalten ihm nach seinem Ermessen Veranlassung hierzu geben.
Dem Überlebenden von uns soll es auch vorbehalten bleiben mit unseren vorgenannten Erben oder mit einzelnen derselben zu Lebzeiten Übergaberegelungen unter Festlegung der Abfindungsansprüche für die anderen Erben zu treffen. Hierbei sind jedoch in jedem Falle nur Verfügungen im Personenkreis unserer eingesetzten Erben möglich; Verfügungen zu Gunsten Dritter oder zu Gunsten eines etwaigen zweiten Ehegatten sollen ausgeschlossen sein.
d) Diese Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden von uns bleibt auch nach einer Wiederverheiratung bestehen und bindend.
3) Bestimmungen für den Fall einer Wiederverheiratung des Überlebenden
Falls der Überlebende von uns sich wieder verheiraten sollte, hat er sogleich bei der Wiederverheiratung unseren in Ziffer 2) vorstehend eingesetzten Erben im dort bestimmten Berechtigungsverhältnis, das gesamte vom Erstverstorbenen ererbte Vermögen sachvermächtnisweise bzw. quotenvermächtnisweise hinauszugeben; dabei ist für den Bestand des Vermögens der Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden und für den Wert der Zeitpunkt der Wiederverheiratung maßgebend.
Dem Überlebenden bleibt es auch hier vorbehalten einzelne Vermögensstücke an bestimmte Kinder oder Kindeskinder unter Festlegung der Abfindungsregelungen für die anderen zu übertragen.
Dem Überlebenden vermachen wir jedoch für diesen Fall gegenseitig das lebenslängliche unentgeltliche und sicherungsfreie Nießbrauchrecht an dem gesamten hinausgegebenen Vermögen.
Hinsichtlich dieses Vermögens soll außerdem die Aufhebung der durch Ausweisung der Vermächtnisse bei einer Wiederverheiratung entstehenden Bruchteilsgemeinschaft auf Lebensdauer des Überlebenden von uns ausgeschlossen sein.
4) Pflichtteilsklausel
Verlangt beim Tode des Erstversterbenden von uns – wenn wir mehrere Kinder oder Kindeskinder hinterlassen sollten – eines derselben gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil, dann ist dieser Abkömmling auch beim Tode des Letztversterbenden von der Erbfolge und von allen Rechten aus diesem Erbvertrag ausgeschlossen.
5) Sonstiges
Weiteres wollen wir nicht bestimmen.
II.
Die Beteiligten nehmen ihre vorstehenden Erklärungen gegenseitig zur erbvertraglichen Bindung an.
III.
Alle etwaigen früheren letztwilligen Verfügungen heben die Beteiligten hiermit auf und widerrufen sie.
Ein am 6.11.1972 zwischen den Ehegatten geschlossener Erbvertrag hatte lediglich eine gegenseitige ...