Handelt es sich beim Betrieb des Vollmachtgebers um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, scheidet eine unternehmensbezogene Vorsorge durch Erteilung einer bürgerlich-rechtlichen Generalvollmacht anders als beim Einzelberufsträger oder Einzelkaufmann weitgehend aus.
Bei Personengesellschaften dürfen Dritte nicht zu Organvertretern bestellt werden (Prinzip der Selbstorganschaft), sodass auch organersetzende Generalvollmachten unzulässig sind. Einem Generalbevollmächtigten können vielmehr nur solche Rechtshandlungen überlassen werden, die nicht zu den originären Aufgaben eines Gesellschafters gehören. Eine solche beschränkte Vollmacht wird den Interessen des Unternehmers regelmäßig nicht gerecht.
Auch bei Kapitalgesellschaften kann die gesellschaftsrechtliche Aufgaben- und Kompetenzverteilung nach hA nicht durch Vollmachtserteilung unterlaufen werden.
Bei der AG ist eine Generalvollmacht nur zulässig, wenn die Vertretungsbefugnis des Vorstands erhalten bleibt und die Vollmacht widerruflich erteilt ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbildung und -erklärung und die damit verbundene Verantwortung unübertragbar. Infolgedessen kann der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im Ganzen durch einen anderen ausüben lassen.
Eine vom Geschäftsführer erteilte Generalvollmacht ist auch dann ungültig, wenn sie widerruflich und nur für eine begrenzte Zeit oder mit Zustimmung der Gesellschafter erteilt worden ist.
Das Verbot einer umfassenden Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht schütze nicht nur die Gesellschafter vor einer von ihnen nicht gewollten Ausübung aller Geschäftsführungsbefugnisse durch Personen, die nicht ihr Vertrauen genießen würden, sondern wolle auch der besonderen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers Rechnung tragen. Ferner könnten Rechtssicherheit und die Belange des Rechtsverkehrs leiden, wenn die Gültigkeit einer Generalvollmacht im Einzelfall jeweils von der Zustimmung aller Gesellschafter (oder einer Gesellschaftermehrheit) abhinge, da dies gesellschaftsinterne Vorgänge seien, über die ein Außenstehender in der Regel nicht zuverlässig unterrichtet sei und die daher für die allgemeine Vertretungsmacht nicht maßgebend sein dürften. Auch der Gesichtspunkt, dass der Geschäftsführer einer GmbH öffentliche Pflichten habe, wie z. B. die Konkursantragspflicht nach § 64 GmbHG, die neben dem Interesse der Gesellschaft zugleich dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger diene, könne dem Geschäftsführer nicht erlauben, seine Aufgaben und die Verantwortung für deren Erfüllung voll auf einen anderen abzuwälzen. Auch die Gesellschafter könnten hiernach die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht insgesamt einem Dritten anvertrauen, ohne diesen gleichzeitig zum Geschäftsführer zu bestellen.
Fazit: Vollmachtsformulierungen, die sich ohne jede Ausnahme auf alle Rechtsakte erstrecken, die dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft zustehen oder von der GmbH und ihr gegenüber vorgenommen werden können, sind nach dieser Rechtsprechung ungültig und deshalb von der Kautelarpraxis – bis auf Weiteres – nicht zu verwenden. Allerdings können solche Vollmachtserklärungen in geeigneten Fällen als sog. Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB aufgefasst oder in eine solche umgedeutet werden oder unter besonderen Umständen in die Erteilung einer organschaftlichen Einzelvertretungsbefugnis umgedeutet werden.
Um zu vermeiden, dass die erteilte Vollmacht als unwirksam angesehen wird, sollte daher in Personen- und Kapitalgesellschaften von Generalvollmachten nur in der Art Gebrauch gemacht werden, dass die organschaftlichen Kernbefugnisse von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Vollmacht ausdrücklich ausgeklammert werden und allenfalls einzelne enumerativ aufgezählte Befugnisse übertragen werden, wobei das höchstrichterliche Dogma von der Unübertragbarkeit von Organbefugnissen und -verantwortung zu beachten ist.
Hier könnte beispielsweise bei der GmbH wie folgt formuliert werden:
"Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, die nach dem GmbH-Gesetz nur ein Geschäftsführer der Gesellschaft vornehmen darf, also insbesondere die Anmeldung, Versicherung oder sonstige Erklärung straf- bzw. bußgeld-bewehrter Tatsachen gegenüber dem Registergericht, Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen, die Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses, die Unterzeichnung und Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister sowie die Stellung des etwaig gebotenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist dem Bevollmächtigten in keinem Fall gestattet (keine sog. organverdrängende oder -ersetzende Vollmacht zu erteilen)."