Die Betroffene ist Alleinerbin nach ihrem am 13.5.2006 verstorbenen Ehemann. Die Beteiligten sind deren gemeinschaftliche Kinder. Während sich die Beteiligte zu 1 ihren Pflichtteilsanspruch nach ihrem Vater bereits abgelten ließ, ist der Anspruch des Beteiligten zu 2 noch nicht erfüllt.
Die Betroffene hatte zunächst am 25.8.2006 durch notarielle Urkunde dem Beteiligten zu 2 eine umfassende Vollmacht erteilt. Am 23.11.2006 änderte sie ebenfalls in notarieller Urkunde die Vollmacht in der Weise, dass der Beteiligte zu 2 Verfügungen über Grundbesitz und die Eingehung von Verpflichtungen zur Verfügung über Grundbesitz nur gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 vornehmen könne.
Die Betroffene hat sodann unter dem Datum des 30.11.2006 den Beteiligten eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt, die u. a. folgende Bestimmungen enthielt:
Zitat
" Ich... erteile hiermit "
a) meinem Sohn ... und
b) meiner Tochter ...
und zwar gemeinschaftlich
Vollmacht zu meiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung in allen gesetzlich zulässigen Fällen ...
V.
Für den Fall, dass trotz der vorstehenden Vorsorgevollmacht für mich die Bestellung eines Betreuers notwendig wird, beantrage ich beim zuständigen Gericht, dieses Amt einem der beiden Bevollmächtigten zu übertragen, bzw. diesen zum Betreuer zu bestellen.
VIII.
Die Erklärungen in der diesamtlichen Urkunde vom 25.8.2006 samt Nachtrag hierzu vom 23.11.2006 werden voll inhaltlich widerrufen ...“
Am 30.8.2007 erteilte die Betroffene eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht allein zugunsten der Beteiligten zu 1. Mit gesonderter Urkunde vom selben Tag widerrief sie sämtliche zuvor erteilten Vollmachten. Am 12.11.2007 regte der Beteiligte zu 2 beim Amtsgericht an, für die Betroffene einen berufsmäßigen Betreuer zu bestellen, insbesondere für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Bei der Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs gegen die Betroffene gebe es erhebliche Probleme; es bestehe der Verdacht, dass sie geschäftsunfähig sei. Angehörige würden wegen erheblicher finanzieller Interessen als Betreuer ausscheiden. Die Beteiligte zu 1 verneinte in einer Stellungnahme die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen unter Hinweis auf die Vorsorgevollmacht vom 30.8.2007.
Aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme hierzu ordnete das Amtsgericht am 15.2.2008 eine Betreuung an mit dem Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten inklusive Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr" und bestellte hierfür einen berufsmäßigen Betreuer. Als spätester Überprüfungszeitpunkt wurde der 15.2.2015 festgelegt.
Hiergegen legte die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein mit der Begründung, aufgrund der in der Vorsorgevollmacht vom 30.8.2007 enthaltenen Regelung hätte sie selbst zur Betreuerin bestellt werden müssen. Allenfalls für die Aufgaben "Pflichtteilsansprüche des Beteiligten zu 2 gegenüber der Betroffenen" hätte ein Rechtsanwalt als Betreuer bestellt werden können.
Am 4.4.2008 half das Amtsgericht dieser Beschwerde teilweise insofern ab, als der berufsmäßige Betreuer lediglich für den Aufgabenkreis "Vertretung hinsichtlich der Regelung der Pflichtteilsansprüche des Beteiligten zu 2 einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der entsprechenden Post" bestellt werden solle. Für den übrigen bisherigen Aufgabenkreis bestellte das Gericht die Beteiligte zu 1 als Betreuerin.
Diese hielt ihre Beschwerde aufrecht, soweit ihr nicht abgeholfen worden war. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 17.4.2008 legte sie gegen den Beschluss vom 4.4.2008 Beschwerde ein mit dem Antrag, ihn aufzuheben bzw. hilfsweise in Abänderung dieser Entscheidung die Beteiligte zu 1 umfassend als Betreuerin zu bestellen.
Auch der Beteiligte zu 2 legte gegen den Beschluss vom 4.4.2008 insoweit Beschwerde ein, als dort für den gesamten übrigen Aufgabenkreis die Beteiligte zu 1 als alleinige Betreuerin bestellt wurde. Er berief sich auf die Vorsorgevollmacht vom 30.11.2006 und ließ ferner vortragen: Eine gemeinsame Betreuung sei wohl nicht praktikabel. Keinesfalls dürfe die Beteiligte zu 1 allein bestellt werden, da eine Interessenkollision im Hinblick auf die bereits vorgenommene Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche bestehe.
Das Amtsgericht half dieser Beschwerde nicht ab: Eine gemeinsame Betreuung komme im Hinblick auf die Zerstrittenheit der Beteiligten nicht in Betracht. Die Sympathien der Betroffenen lägen eher bei der Beteiligten zu 1.
Auch die Betroffene selbst legte durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.2.2008 ein mit der Begründung, eine Betreuung sei überhaupt nicht erforderlich, da die am 30.8.2007 erteilte Vollmacht wirksam sei. Dieser Ansicht schloss sich auch die Betreuungsstelle an.
Der Beteiligte zu 2 hält die Betroffene hingegen zu diesem Zeitpunkt bereits für geschäftsunfähig. Selbst im Fall der Wirksamkeit der Vollmacht sei aber eine Betreuung durch einen unabhängigen Betreuer für den Bereich der Vermögenssorg...