Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig und begründet. (…) Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Der vom Antragsteller gestellte Antrag scheitert, wie der Antragsgegner zu Recht rügt, bereits daran, dass die Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen rumänischen Urteils nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt. Es handelt sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts, auf die die EuGVVO gemäß Art. 1 Abs. 2 a nicht anwendbar ist.
a) Mit der in Rumänien verfolgten Klage hat der Antragsteller die Zahlung seines Anteils aus der Erbschaft des A. geltend gemacht. Der – aufgrund schlechter Übersetzung teilweise nur schwer verständlichen – Übersetzung des Urteils des rumänischen Gerichts ist dabei zu entnehmen, dass Streit zum einen darüber bestand, ob der Antragsteller Sohn des Erblassers und damit gesetzlicher Erbe ist, zum anderen bestand Streit über den Wert des Nachlasses und den daraus resultierenden Anspruch des Antragstellers der Höhe nach. Damit handelt es sich um eine klassische Streitigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts im Sinne der genannten Vorschrift der EuGVVO, die damit von der Anwendung der EuGVVO ausgenommen ist.
b) Soweit der Antragsteller meint, der Ausschluss der Anwendbarkeit aufgrund dieser Vorschrift beschränke sich auf erbrechtliche Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Nachlassgerichte, also nach den §§ 72 FGG bzw. nun den §§ 342 ff FamFG, so kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Beschränkung kann dem autonom auszulegenden Wortlaut der EuGVVO, die sich naturgemäß nicht an Regeln nationaltypischen Rechtsaufbaus orientiert, nicht entnommen werden.
Der Begriff "Gebiet des Erbrechts" iSd EuGVVO ist vielmehr in weiterem Sinne zu verstehen. Er bezieht sich zwar auch auf die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten Fälle, aber nicht nur auf diese, sondern auch auf die klassischen erbrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten. Dies ist einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Dabei wird angeknüpft an die Vorschrift des § 27 ZPO, wonach unter Erbschaftsstreitigkeiten insbesondere die Fälle zu verstehen sind, die sich auf die Feststellung des Erbrechts, auf Ansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer, auf Pflichtteilsansprüche oder Klagen, die die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, fallen.
Nach der Kommentarliteratur werden deshalb vom Ausschluss der EuGVVO z. B. alle Ansprüche aus dem Nachlass und an ihm erfasst, die eine erbrechtliche Anspruchsgrundlage haben, (so Schlosser, EU-ZivilprozessR, 3. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn 18; ähnlich Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 1 Rn 28 und Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl.: "alle Ansprüche des Erben auf und an dem Nachlass"). Für die Auffassung des Antragstellers findet sich keine Stütze.
3. Der vom Antragsteller auf der Grundlage der EuGVVO und des AVAG verfolgte Antrag ist daher unzulässig (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23.10.2003, 5 W 37/03). Für die Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Titel aus Rumänien besteht auch kein vereinfachtes Verfahren auf der Grundlage der §§ 1 ff. AVAG oder vergleichbarer Vorschriften. Ebenso wenig existiert ein zweiseitiges Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von solchen Entscheidungen.
Eine Umdeutung in eine Klage gemäß § 328 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht (Beschluss vom 16.5.1979, VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; Beschluss vom 27.10.1994, IX ZB 39/94, NJW 1995, 264), der auch die herrschende Lehre (vgl. MüKo-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rn 7; Geimer/Schütze aaO. Art. 41 EuGVVO Rn 18; aA Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rn 4) und der Senat folgen, weil sich die Verfahrensarten und die Rechtszüge grundlegend unterscheiden. Dem Antragsteller bleibt unbenommen, ggfs. im ordentlichen Zivilprozess gemäß § 328 ZPO Klage zu erheben.
4. Unabhängig von diesen Fragen wird darauf hingewiesen, dass eine Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich des noch offenen Teils der Forderung in Betracht kommt. Soweit erfüllt ist, muss dem bereits in der Antragstellung Rechnung getragen werden.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.