Auch Sinn und Zweck des § 2306 BGB sprechen für die hier vertretene Lösung. § 2306 BGB stellt eine Schutznorm für den pflichtteilsberechtigten Erben dar, der zwar einen Erbteil erhalten hat, sich jedoch zugleich mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet sieht, die seine Mindestteilhabe am Nachlass gefährden. Gemäß § 2303 Abs. 1 BGB setzt der Pflichtteilsanspruch einen Ausschluss von der Erbfolge voraus. Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten daher nicht enterbt, aber durch die Anordnung von Beschränkungen oder Beschwerungen belastet, bestünde ohne die Regelung des § 2306 BGB für den Pflichtteilsberechtigten die Gefahr, wirtschaftlich selbst dann weniger zu erhalten, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt. Die Mindestteilhabe des nahen Familienangehörigen des Erblassers an dessen Nachlass soll jedoch nicht ausgehöhlt werden, sodass dem pflichtteilsberechtigten Erben hier das Recht zusteht, die Erbschaft auszuschlagen und dennoch den Pflichtteil zu fordern. Daher stellt § 2306 BGB eine seltene Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach derjenige, der ausschlägt, gerade keinen Pflichtteil erlangen kann. Dem als Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten ist es verwehrt, die Erbschaft nur deshalb auszuschlagen, um den bequemeren Geldpflichtteil zu erlangen und auf diese Weise am Nachlass zu partizipieren. Der Pflichtteilsberechtigte ist demzufolge nur dann schutzwürdig, wenn und solange er Beschränkungen oder Beschwerungen unterworfen ist. Mithin erfasst § 2306 BGB von seinem Schutzzweck her ausschließlich solche Sachverhalte.
Schlägt der als testamentarischer Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte daher aus dem Berufungsgrund der testamentarischen Erbfolge aufgrund der in § 2306 Abs. 1 BGB genannten Belastungen aus, verbietet es sich, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, den Pflichtteil verlangen zu können, sollte er nach den allgemeinen Regeln unbeschränkter und unbeschwerter Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge werden. Er ist dann nicht schutzwürdig. Es handelt sich um einen Fall der §§ 1948, 1949 BGB, wonach die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund ausgeschlagen und aus dem anderen angenommen werden kann. § 2306 BGB greift hier nicht ein. Demzufolge stellt sich die pauschale Annahme von Sachs als wenig überzeugend dar, wonach stets umfassend ausgeschlagen werden müsse. In der geschilderten Konstellation würde sich der pflichtteilsberechtigte Erbe damit nämlich seines Pflichtteils berauben. Im Gegenzug kommt es aber entgegen de Leve durchaus darauf an, ob dem testamentarisch Bedachten anstelle des testamentarischen Erbteils noch ein gesetzlicher Erbteil anfallen könnte. Der pflichtteilsberechtigte Erbe erhält gerade nicht "von vornherein den Pflichtteilsanspruch".