In welchem Teil der Vergütungsspanne sich die konkret festgelegte Vergütung bewegt, hängt von einer Vielzahl von Einzelfaktoren ab. Im Folgenden werden einige wesentliche genannt.
1. Lokale Gegebenheiten
Die lokalen Gegebenheiten sind stark unterschiedlich. So kann – ohne dass hier aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen generalisiert werden kann – zum Teil beobachtet werden, dass im Süden und Südwesten Deutschlands oft höhere Vergütungen üblich sind als im Norden und im Osten Deutschlands. Regelmäßig können Kanzleien in ländlichen Gebieten etwas günstiger wirtschaften (Mieten etc.) als solche in städtischen Gebieten.
2. Leistungszeitraum
Für eine höhere Vergütung kann es sprechen, wenn keine Wertsicherungsklausel in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen wird. Für den VorsorgeAnwalt ist meist nicht abzusehen, ob seine Dienste überhaupt in Anspruch genommen werden und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt. Sollte der Vorsorgefall unter Umständen erst in fünf, zehn oder mehr Jahren eintreten, wäre eine (gegebenenfalls genehmigungspflichtige) Wertsicherungsklausel in dem Vertrag denkbar. Im Übrigen rechtfertigt der Verzicht auf eine solche Wertsicherungsklausel eine höhere Vergütung.
3. Besondere Schwierigkeiten in sachlicher Hinsicht
Eine höhere Vergütung kann sich aus der sachlichen Schwierigkeit der Angelegenheit erheben. Sie kann aus dem Vermögen des Mandanten resultieren. Einfach strukturiertes, bei beispielsweise einer Bank angelegtes Vermögen erfordert weniger Kompetenz als verzweigtes Vermögen, bei dem beispielsweise auch Immobilienfonds, Vermögen im Ausland, verschiedene Einnahmequellen, eine Vielzahl von Versicherungen etc. zu verwalten sind.
4. Besondere Schwierigkeiten in persönlicher Hinsicht
Schwierigkeit in persönlicher Hinsicht kann ebenfalls zu einer höheren Vergütung führen. Dies kann zunächst daraus resultieren, dass der Mandant im persönlichen Umgang schwierig ist oder Schwierigkeiten erwarten lässt, besondere Wünsche und Vorstellungen hat oder auf bestimmte gesundheitliche Gegebenheiten geachtet werden muss. Ein besonders umfangreiches oder auch konfliktfreudiges Umfeld des Mandanten in persönlicher Hinsicht kann ebenfalls zu einer höheren Vergütung führen.
5. Haftungsrisiko
Ein besonderes Haftungsrisiko rechtfertigt ebenfalls eine höhere Vergütung.
6. Vermögen des Mandanten
Das Vermögen des Mandanten in seinem Umfang selbst hat direkt keine Auswirkung auf die Vergütung. Dies wird zum Teil schon unter der Berücksichtigung des höheren Haftungsrisikos eingerechnet und zum Teil bei der Differenzierung nach leicht oder schwer strukturiertem Vermögen.
7. Zeitlicher Aufwand
Der Aufwand in zeitlicher Hinsicht ist in der Regel kein Kriterium für die Höhe der Vergütung an sich. Sie wirkt sich bei der späteren Abrechnung mit dem erbrachten Zeitaufwand aus. Im Einzelfall kann bei einer zu erwartenden sehr niedrigen Stundenzahl eine Erhöhung des Stundensatzes angebracht sein.