Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus übergangenem Recht kein Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 BGB analog iVm § 2325 BGB zu.
Ein Anspruch gem. § 2314 BGB auf Wertermittlung (vgl. insoweit BGH NJW 1984, 487) besteht nur dann, wenn dargelegt und bewiesen ist, dass der übertragene Gegenstand zum fiktiven Nachlass gehört. Dies ist u. a. nur dann der Fall, wenn, unterstellt es würde eine zumindest gemischte Schenkung vorliegen, die 10-Jahres-Frist gem. § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB noch nicht abgelaufen ist, was vorliegend jedoch der Fall ist.
Gem. § 2325 Abs. 2 BGB sind Schenkungen des Erblasser dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn seit der Leistung 10 Jahre verstrichen sind. Für den Leistungsbeginn kommt es auf den Eintritt des Leistungserfolges, also bei Grundstücken regelmäßig auf den Zeitpunkt der grundbuchmäßigen Umschreibungen an. Verbleibt indessen die Nutzung des übertragenen Gegenstands im Wesentlichen beim Übertragenden, so beginnt die Frist erst mit Wegfall des Nutzungsrechts (für Nießbrauch: BGH NJW 1994, 1791). Hat der Erblasser andererseits einen spürbaren Vermögensverlust erlitten und musste er daher die Folgen des durch die Eigentumsübertragung geschaffenen Zustands selbst noch zehn Jahre tragen, beginnt die Frist mit der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 601; OLG Bremen NJW 2005, 1726).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war vorliegend die zehnjährige Frist gem. § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls am 1. Januar 2008 bereits abgelaufen, da sie mit Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch am 11.5.1994 zu laufen begonnen hatte.
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin die Nutzung des Flurstücks Nr. xxx nach der Eigentumsänderung im Wesentlichen weithin behalten hat. Die Erblasserin hatte sich nur ein Wohnrecht an einer abgeschlossenen Wohnung im 1. OG mit einer Wohnfläche von 120–125 m² sowie ein Mitbenutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Räumen (Speicher, Keller) und der Doppelgarage einräumen lassen, während das EG, das 2. OG und das DG als auch die angeschlossene Schreinerei vom Übernehmer und seiner Familie genutzt wurde. Die Rechtsstellung der Übertragenden hatte sich mithin aufgrund der Eigentumsübertragung erheblich verschlechtert. Nach der Grundstücksübertragung war es der Erblasserin nicht mehr möglich, den Sohn Norbert R. von einer Nutzung des Grundstücks und des Hauses mit Ausnahme ihres Wohnrechts auszuschließen. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasserin im Wesentlichen die Nutzung des übertragenen Grundstücks mit Gebäude verblieben ist. (...)