Das für das betroffene minderjährige Kind zum Vormund bestellte Jugendamt hat beim Amtsgericht die Genehmigung einer für das Kind am 20. Dezember 2011 erklärten Erbausschlagung in der Nachlassangelegenheit nach Frau S. M. beantragt.

Das Amtsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 27. Februar 2012 für den Wirkungskreis "Entgegennahme der Zustellung des noch zu erlassenden Beschlusses über die Genehmigung der Erbausschlagung vom 20. Dezember 2011 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht – Nachlassgericht – Hannover (56 VI 4484/11) und die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts bzw. Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss für den Minderjährigen" Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zugleich hat es einen Rechtsanwalt zum Ergänzungspfleger bestellt.

Gegen die in dem Beschluss ausgesprochene Anordnung einer Ergänzungspflegschaft richtet sich die am 5. März 2012 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Vormundes. (...) Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. März 2012 "der Beschwerde ... nicht abgeholfen" und die Sache dem Senat vorgelegt.

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