1. Situation für den Alleinerben
Wer als Erbe ein einzelkaufmännisch geführtes Handelsunternehmen erwirbt, sieht sich einer potenziell doppelten Haftung ausgesetzt. Für Altverbindlichkeiten des Erblassers ist nicht nur eine erbrechtliche, nach den §§ 1975 ff BGB beschränkbare Haftung des Nachfolgers begründet. Neben diese droht vielmehr auch eine eigenständige handelsrechtliche Haftung zu treten, §§ 27, 25 HGB. Letztere hat den großen Nachteil, dass sie nicht auf den Nachlass beschränkbar ist. Der fortführende Erbe haftet vielmehr, selbst bei Ausschlagung der Erbschaft, mit seinem Privatvermögen unbeschränkt persönlich. Nach der gesetzlichen Regelung kann die handelsrechtliche Haftung auf verschiedenen Wegen vermieden werden: Der Erbe kann die Firma des Unternehmens (ausreichend deutlich) verändern (§ 25 Abs. 1 HGB); er kann eine einseitige Haftungsausschlusserklärung abgeben und im Handelsregister eintragen (§ 25 Abs. 2 HGB) und bekannt machen und er kann die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten seit seiner Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft einstellen (§ 27 Abs. 2 HGB).
2. Situation für den Miterben
Wer Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, muss bei Nachlasszugehörigkeit eines (einzelkaufmännischen) Handelsunternehmens auf Folgendes achten: Mit dem Übergang wird das Unternehmen Gesamthandsgegenstand in der Hand der Erbengemeinschaft und wandelt sich nicht in eine oHG um. Daher finden die erbrechtlichen Vertretungsregelungen von § 2038 ff BGB Anwendung. § 125 HGB gilt nicht. Die Fortführung des Unternehmens bedarf keines Beschlusses der Erbengemeinschaft, sondern stellt einen Realakt dar. Überwiegender Auffassung nach hängt die handelsrechtliche Haftung nicht von der Zustimmung der einzelnen Mitglieder ab. Die Erbengemeinschaft kann aber mit Mehrheitsbeschluss die Geschäfte innerhalb von drei Monaten einstellen. Dabei läuft die Frist einheitlich erst, wenn der letzte Miterbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Jeder einzelne Miterbe kann auch für sich isoliert eine Haftungsbegrenzungserklärung nach § 25 Abs. 2 HGB abgeben. Sind Minderjährige an der Erbengemeinschaft beteiligt, kann deren handelsrechtliche Haftung gemäß § 1629 a BGB nach erbrechtlichem Vorbild auf das Vermögen beschränkt werden, das der Minderjährige bei Erreichung der Volljährigkeit hatte.