Bisher ging es um Fälle, in denen der Vermächtnisnehmer Alleineigentümer werden sollte. Dies ist freilich nicht zwingend. Denkbar ist auch, dass dem Vermächtnisnehmer nur eine Miteigentumsquote zugewandt werden soll, sodass im Ergebnis Bruchteilseigentum entsteht.
In der Testamentsgestaltung unterscheidet sich das Vermächtnis, mit dem ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zugewandt wird, zunächst kaum von dem, mit dem der gesamte Grundbesitz zugewandt wird. Freilich kann es sinnvoll sein, ergänzende Regelungen zu treffen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an eine Regelung, durch die verhindert wird, dass einer der Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt und zu diesem Zweck die Teilungsversteigerung betreibt. Im Rahmen einer Vereinbarung nach § 1010 BGB kann das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen werden. Außerdem ist es sinnvoll zu regeln, in welchem Verhältnis Belastungen getragen werden müssen. Ein entsprechendes Vermächtnis wäre etwa wie folgt zu formulieren:
Ich beschwere meine Erben mit folgendem Vermächtnis: Ich bin/werde Eigentümer des im Grundbuch von ..., Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung ..., Flurstück ..., Flur ... . Der Grundbesitz hat die postalische Anschrift ... . Ich vermache einen ... 1/2... Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz ... . Im Grundbuch in der Abteilung II eingetragene Rechte sind zu übernehmen. Die im Grundbuch in der Abteilung III eingetragen Belastungen und die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten – diese im Verhältnis zu den Erben als weiteren Miteigentümern des vorgenannten Grundbesitzes entsprechend der Miteigentumsquote des Vermächtnisnehmers – sind zu übernehmen, sofern diese Darlehen dazu dienten den Erwerb des Grundbesitzes oder Verwendungen auf den Grundbesitz (auch Umbaumaßnahmen jedes Ausmaßes) zu finanzieren. Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs ist, dass ich im Zeitpunkt des Erbfalls Darlehensnehmer der vorgenannten Verbindlichkeiten war. Im Innenverhältnis zu den übrigen Miteigentümern hat der Vermächtnisnehmer die Darlehensverbindlichkeiten entsprechend seiner Miteigentumsquote zu tragen. Rückgewähransprüche bezüglich der zu übernehmenden Grundpfandrechte sind dem Vermächtnisnehmer als Gesamtgläubiger gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern vermacht. Zulasten des Vermächtnisnehmers wird als bedingtes Untervermächtnis angeordnet, dass die Erben als weitere Miteigentümer verlangen können, dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen wird. Der Ausschluss ist auf Verlangen der Erben gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch einzutragen. Ebenso ist dem Vermächtnisnehmer das Recht mitvermacht, dass er verlangen kann, dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen wird. Der Ausschluss ist auf Verlangen des Vermächtnisnehmers gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch einzutragen. Die Kosten der Vermächtniserfüllung nebst Umschreibung im Grundbuch trägt der Vermächtnisnehmer/tragen die Erben. Soweit sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet, entfällt das Vermächtnis ersatzlos. Es handelt sich nicht um ein Verschaffungsvermächtnis. Der Vermächtnisanspruch ist fällig binnen drei Monaten nach dem Eintritt des Erbfalls. ... Sollte der Vermächtnisnehmer bereits vorverstorben sein oder aus anderen Gründen nicht Vermächtnisnehmer werden, so entfällt das Vermächtnis ersatzlos. ... Sollte der Vermächtnisnehmer bereits vorverstorben sein oder aus anderen Gründen nicht Vermächtnisnehmer werden, so werden Ersatzvermächtnisnehmer seine Abkömmlinge nach Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Im Rahmen einer Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB können auch noch weitere Aspekte für die Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses der Miteigentümer untereinander geregelt werden. So können insbesondere Regelungen zur Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen werden. Beabsichtigt der Erblasser, derartige Vorgaben zu machen, so dürfte es sich anbieten, diese – ähnlich wie bei der Aufteilung in Wohnungseigentum – einem neutralen Testamentsvollstrecker zu überlassen:
Zur Erfüllung des vorstehenden Vermächtnisses ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat ausschließlich die Aufgabe, die vorstehenden Vermächtnisse zu erfüllen und die Miteigentümervereinbarung zu vereinbaren. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, dafür Sorge zu tragen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wird, in der geregelt wird, dass dem Vermächtnisnehmer die Wohnung im Erdgeschoss zur Nutzung zugewiesen ist, während dem Erben die Nutzung der Wohnung im 1. Obergeschoss zugewiesen ist. Jeder der Miteigentümer soll die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung bezüglich der ihm allein zur Nutzung zugewiesenen Teile auch allein tragen. Gemeinschaftliche Kosten sollen geteilt werden. D...