I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe der Eheleute L und G hervorgegangenen Kinder. Die Eheleute waren zu je ½ Anteil Eigentümer eines Hausgrundstücks (Grundbuch von C Blatt ###). Dieses Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, dessen alleiniger Inhaber der Ehemann war (Grundbuch von C Blatt ###1).
Am 16.2.1991 verstarb zunächst der Ehemann L, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Die am ##.##.1960 geborene Beteiligte zu 2) lebte damals bereits mit Ehemann und Kind in einem eigenen Haushalt. Der am ##.##.1972 geborene Beteiligte zu 1) lebte noch im elterlichen Haushalt und absolvierte eine Ausbildung zum Mess- und Regelmechaniker.
In ihrem Erbscheinsantrag vom 17.4.1991 gab die Ehefrau den Wert des Nachlasses des L mit 220.000 DM an, wobei 90.000 DM auf das Erbbaurecht, 30.000 DM auf den Miteigentumsanteil und 100.000 DM auf dessen Sparvermögen entfielen (AG Kamen 8 VI 103/91). Am 27.6.1991 wurde antragsgemäß ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der die Ehefrau zu ½ Anteil und die Beteiligten zu 1) und 2) zu je ¼ Anteil als Miterben auswies. Am 16.11.1991 schlossen Frau G (nachfolgend als Erblasserin bezeichnet) und die Beteiligten zu 1) und 2) vor dem Notar H in C einen als "Erbauseinandersetzungsvertrag" bezeichneten notariellen Vertrag (UR.-Nr. 220/1991).
Nach dem Wortlaut des notariellen Vertrags übertrug die Beteiligte zu 2) ihre durch die Erbschaft nach ihrem Vater erlangten Anteile an dem Grundeigentum und an dem Erbbaurecht auf den Beteiligten zu 1). Die Erblasserin übertrug ihren durch die Erbschaft nach ihrem Ehemann erlangten Anteil an dem Grundeigentum auf den Beteiligten zu 1).
Unter § 4 des notariellen Vertrags heißt es: Der Erschienene zu 2) – der hiesige Beteiligte zu 1) – ist verpflichtet für die Übertragung des Erbanteils seiner Schwester einen Betrag von insgesamt 100.000 DM zu zahlen. Von diesem Betrag erhält die Erschienene zu 3) – die hiesige Beteiligte zu 2) – selbst 90.000 DM. Die restlichen 10.000 DM erhält der Enkel der Erschienen zu 1) – die hiesige Erblasserin – D. (...) Die Erschienene zu 3) – die hiesige Beteiligte zu 2) – erklärt, dass sie mit dem Empfang des Betrags von 90.000 DM und der nachgewiesenen Zahlung des Betrags von 10.000 DM vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden sei. In § 5 des notariellen Vertrags verpflichtete sich die Erblasserin gegenüber dem Beteiligten zu 1) zur zukünftigen Übertragung der ihr zustehenden Anteile am Eigentum und Erbbaurecht bei Einräumung eines Altenteilrechts (Wohnrecht). Die in § 5 beurkundete Verpflichtung setzten die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) in der notariellen Urkunde des Notars Dr. C2 in X vom 16.3.2007 um (UR-Nr.152/2007).
Am 3.11.2013 verstarb die Erlasserin, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Am 28.11.2013 hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist. Zur Begründung hat er angeführt, dass die Beteiligte zu 2) in der notariellen Urkunde vom 16.11.1991 auf ihr Erbrecht nach der Erblasserin verzichtet habe.
Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten und vertritt die Ansicht, dass sie keinen Erbverzicht nach ihrer Mutter erklärt habe. Der notarielle Vertrag vom 16.11.1991 habe nur der Regelung des Nachlasses nach ihrem Vater gedient.
Mit Beschluss vom 31.1.2014 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, dass es an einem Vertrag mit der Erblasserin fehle, in der die Beteiligte zu 2) auf ihr Erbrecht verzichte.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 4.2.2014 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 13.2.2014, die am 14.2.2014 beim Amtsgericht eingegangen ist. Mit Beschluss vom 17.2.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig.
In der Sache führt sie in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu dem im Tenor formulierten Feststellungsbeschluss zugunsten des Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 1) ist alleiniger gesetzlicher Erbe nach der Erblasserin geworden, da die Beteiligte zu 2) in dem notariellen Vertrag vom 16.11.1991 auf das gesetzliche Erbe nach ihrer Mutter verzichtet hat (§ 2346 BGB) und sich dieser Verzicht auch auf ihre Abkömmlinge erstreckt (§ 2349 BGB). Die formellen Voraussetzungen für den Erbverzicht sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gegeben. Die Erblasserin und die Beteiligte zu 2) sind Vertragsbeteiligte der notariellen Urkunde vom 16.11.1991 (§ 2347 BGB). Dass sich das dem Erbverzicht zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft auf eine von dem Beteiligten zu 1) zu erbringende Geldleistung bezieht, ist unschädlich. Die Form des § 2348 BGB ist eingehalten.
Die in § 4 beurkundete Erklärung der Beteiligten zu 2), dass sie mit dem Empfang des Betrags von 90.000 DM und der nachgewiesenen Zahlung des Betrags von 10.000 DM vom elterlichen Vermö...