II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Für die Haftung der Erben maßgeblich sei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten. Nur aus dem um diese bereinigten Wert des Nachlasses könne die Staatskasse Befriedigung verlangen. Das unentgeltliche Wohnungsrecht der Lebensgefährtin sei bei der Ermittlung des Nachlasswerts nicht zu berücksichtigen. Es habe beim Tod des Betroffenen noch nicht bestanden. Der Regressanspruch des Staates habe auch vor dem Vermächtnis Vorrang, bei dem es sich um eine nachrangige Verbindlichkeit handele. Der Vermächtnisnehmer habe in anderen Fällen ebenfalls hinter sonstigen Nachlassgläubigern zurückzustehen. Andernfalls könne jeder Erblasser den Rückgriff des Staates verhindern, indem er großzügig Vermächtnisse einrichte.
Dieses Ergebnis sei auch nicht deshalb wegen Unbilligkeit zu korrigieren, weil die Lebensgefährtin ohnehin schon im Anwesen gewohnt habe. Denn das Vermächtnis begründe zunächst nur ein Recht des Bedachten, vom Beschwerten die Leistung zu fordern. Aus der Vorschrift des § 1979 BGB folge keine für die Erben günstigere Beurteilung. Zum einen enthalte § 1836 e BGB eine eigenständige Regelung für die Erbenhaftung. Zum anderen wären die Erben auch bei Anwendung von § 1979 BGB nicht besser gestellt. Denn dessen Rechtsfolge, dass Nachlassgläubiger die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit gegen sich gelten lassen müssten, sei an strenge, hier nicht vorliegende Bedingungen geknüpft. Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Erben sich bei der Staatskasse erkundigt hätten, welche Kosten für das Betreuungsverfahren zu erwarten seien.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Vergütungsansprüche gegen den Betroffenen gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse über. Dies gilt auch bei einem Betroffenen, der mittellos im Sinn des § 1836 d BGB ist. Denn auch ihm gegenüber hat ein Berufsbetreuer Vergütungsansprüche. Die Mittellosigkeit hat lediglich zur Folge, dass der Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Vergütung von der Staatskasse verlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 – XII ZB 605/10 – MDR 2012, 431 Rn 18).
Bei der zum Todeszeitpunkt des Betroffenen noch bestehenden Vergütungsforderung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 BGB (Staudinger/Bienwald, BGB [2014], § 1836 e Rn 20). Für diese haften die Erben des Betroffenen nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB findet § 1836 c BGB auf die Erben keine Anwendung, § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII gilt entsprechend. Mit diesen speziellen Vorschriften, die im nach §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG durchzuführenden Festsetzungsverfahren zu beachten sind, sollen Haftungsbegrenzungsverfahren nach den §§ 1945 ff, 1975 ff BGB vermieden werden (BayObLG FamRZ 2005, 1590; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1836 e Rn 18).
b) Das Landgericht hat richtig gesehen, dass der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist. Insoweit bestehen keine Unterschiede zu den vergleichbar formulierten §§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590; Knittel, Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012], § 1836 e Rn 33 mwN).
Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren (§ 1967 Abs. 2 BGB) oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können. Diese können die Erben befriedigen, ohne dabei Rücksicht auf den Rückgriffsanspruch des Staates nehmen zu müssen. Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den im Rahmen des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen Nachlasswert nicht (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; MüKo-BGB/Wagenitz, 6. Aufl., § 1836 e Rn 17).
c) Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat das Landgericht beanstandungsfrei den Nachlasswert ermittelt und das Wohnungsrecht bzw. die Verpflichtung aus der Vermächtnisanordnung dabei unberücksichtigt gelassen.
aa) Zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand kein Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin des Betroffenen. Ein solches könnte allenfalls inzwischen von den Erben in Erfüllung der Vermächtnisanordnung eingeräumt worden sein – wofür im Übrigen, wie auch die Rechtsbeschwerde sieht, nichts ersichtlich ist und was ohnehin wegen der Stichtagsbezogenheit des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Belang wäre.
bb) Für die Bemessung des Nachlasswerts ist i...