Die Zuwendung eines Wohnungsrechts an dem als Familienheim genutzten Wohnhaus stellt keinen steuerbegünstigten Erwerb eines Familienheims im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b S. 1 ErbStG dar. Eine solche Steuerbegünstigung wird ausschließlich dann gewährt, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen in zivilrechtlicher Hinsicht endültig Eigentum an der Immobilie erwirbt und dieses selbst bewohnt.

BFH, Urteil vom 3. Juni 2014 – II R 45/12

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