Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 703, 891, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, zudem form- und fristgemäß erhoben worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Senat ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zur Entscheidung hierüber berufen, dies entsprechend § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter.
Die Beschwerde hat zudem in der Sache Erfolg. Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 704, 725, 750 Abs. 1 ZPO vor. Das Teilurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.1.2015 ist der Beschwerdeführerin am 20.1.2015, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist ihr Anfang April 2015 zugestellt worden. Hinsichtlich des titulierten Anspruchs des Beschwerdegegners auf Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses nach dem Ableben der (...) entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass dieser eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hat, die im Verfahren nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (Senat, Beschl. vom 23.4.2003, Az. 3 W 78/03 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner kein Privatverzeichnis vorzulegen, sondern Auskunft durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen hat (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 28.1.2011, Az. 5 W 312/10, nach juris; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 888 Rn 3 zum Stichwort "Auskunft" mwN). Der Auskunftsanspruch des Beschwerdegegners ist allerdings durch die Beschwerdeführerin durch Vorlage der notariellen Nachlassverzeichnisse vom 27.5.2013 und vom 29.5.2015 in hinreichender Weise erfüllt worden (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren s. BGH, Beschluss vom 3.7.2008, Az. I ZB 87/06, nach juris).
Welchen Anforderungen ein notarielles Nachlassverzeichnis iSv § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zu genügen hat, ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden (vgl. etwa OLG Koblenz, mit Beschl. vom 18.3.2014, Az. 2 W 495/13; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.1.2011, Az. 5 W 312/10; jeweils nach juris und mwN). Ein solches Verzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar – wenngleich Einzelheiten hierzu nach wie vor ungeklärt und umstritten sind – den Nachlass selbst und eigenhändig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, den Inhalt zu verantworten. Zwar ist der Notar in der Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Vermögensmasse und zur Niederlegung des Ergebnisses dieser Ermittlungen in einer Urkunde weitgehend frei. Zudem muss er zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat. Vielmehr muss er – jedenfalls bei dahningehenden konkreten Anhaltspunkten – selbst ermitteln und den Nachlassbestand feststellen. Maßstab hierfür ist, welche naheliegenden Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte (s. nochmals OLG Koblenz, Beschl. vom 18.3.2014, Az. 2 W 495/13; OLG Saarbrücken, Beschl. vom 28.1.2011, Az. 5 W 312/10; jeweils nach juris und mwN).
Diesen Anforderungen genügen die durch den Notar (...) vorgelegten Verzeichnisse und Erklärungen. Das Bestandsverzeichnis vom 27.3.2013 enthält eine detaillierte Aufstellung derjenigen Nachlassgegenstände, die im Anwesen der Erblasserin vorhanden waren. Deren Wert hat der Notar – wie einleitend seines Verzeichnisses aufgeführt – mit "Null" bewertet. Hinsichtlich des Anwesens selbst hat er auf ein aktuelles Wertgutachten eines Sachverständigen zurückgegriffen, dessen Bewertung zudem durch den später bei Verkauf erzielten Erlös bestätigt worden ist (wobei der Notar auch dieses Rechtsgeschäft beurkundet hat); ganz generell ist zu berücksichtigen, dass Wertgutachten zu diesem Zeitpunkt ohnehin nur einen sehr eingeschränkten praktischen Nutzen besitzen (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschl. vom 9.7.2004, Az. 1 U 206/03, nach juris). Bislang lediglich von der Beschwerdeführerin übernommene Angaben zu sonstigem Vermögen der Erblasserin, namentlich zu Kontenguthaben und Nachlasseinkünften, zu Nachlassverbindlichkeiten sowie zu pflichtteilsrelevanten Zuwendungen der Erblasserin zu deren Lebzeiten, sind bei Erstellung des ergänzten Nachlassverzeichnisses vom 29.5.2015 detailliert und ebenfalls vom Notar im gebotenen Umfang geprüft worden.
Soweit der Beschwerdegegner weiterhin vortragen lässt, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellung, handelt es sich offenkundig lediglich um eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Bestandsverzeichnisses ohnehin nicht im Wege der Vollstreckung nach § 888 ZPO erzwungen werden kann; Zweifeln ...