Mit der Abkehr vom Positivkatalog des Verwaltungsvermögens und der Aufgabe des bisher gültigen "Alles-oder-Nichts-Prinzips" sollen nach der Gesetzesbegründung missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten vermieden werden. Es soll eine zielgenaue Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen erreicht werden.
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 beanstandet, dass die Verschonung betrieblichen Vermögens nach § 13 a ErbStG auch dann eintreten kann, wenn das verschonte betriebliche Vermögen einen Verwaltungsvermögensanteil von 50 % aufweist. Daher finden die grundsätzlich weiterhin gültigen Verschonungsabschläge von 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Vollverschonung) nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich auf das begünstigte Vermögen Anwendung.
Das Verwaltungsvermögenskonzept mit seiner Regel-Ausnahme-Rückausnahme-Technik wurde vom BVerfG nicht beanstandet. Gleichwohl soll die Abgrenzung des begünstigten Vermögens in Zukunft positiv nach dem Hauptzweckansatz erfolgen. Der höhere Verwaltungsaufwand wird dabei hingenommen. Zum begünstigten Vermögen gehören nach § 13 b Abs. 3 Satz 1 ErbStRG alle Teile des begünstigungsfähigen Vermögens eines Betriebs, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) jeweils überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG als Hauptzweck dienen. Nicht dem Hauptzweck dienen indes diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können (§ 13 b Abs. 3 Satz 2 ErbStRG). Die Vorfrage der Abgrenzung nach dem Hauptzweck ist streitanfällig. Zukünftig wird sich hier entscheiden, ob Betriebsvermögen voll verschont oder voll besteuert wird. Bereits heute ist absehbar, dass die gesetzliche Regelung zur praktischen Handhabung einer eingehenden Konkretisierung durch die Finanzverwaltung als Richtliniengeber bedarf. Nur so könnte eine einheitliche Besteuerung sichergestellt werden.
Nachdem das begünstigte und das nicht begünstigte Vermögen ermittelt wurden, erfolgt die Aufteilung der Finanzmittel. Finanzmittel, die 20 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigen, zählen gem. § 13 b Abs. 4 ErbStRG zum begünstigten Vermögen. Schulden dürfen abgezogen werden. Ein positiver Saldo der Finanzmittel, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (sog. "junge Finanzmittel"), mindern den Anteil der betriebsnotwendigen Finanzmittel und führen im Ergebnis zu nicht begünstigtem, schädlichen Vermögen.
Sofern nach dem Finanzmitteltest noch Schulden verbleiben, soll nach § 13 b Abs. 5 S. 1 ErbStRG ein quotaler Abzug der verbleibenden Schulden und sonstigen Abzüge erfolgen. Dabei werden die Schulden anteilig dem Wert des begünstigten und nicht begünstigten Vermögens zugeordnet und von dessen gemeinen Wert abgezogen. Die anteilige Zurechnung setzt die Bewertung aller Einzelwirtschaftsgüter nach den Grundsätzen der Substanzwertermittlung voraus. Indem die im Zuge der Finanzmittel verrechneten Schulden in voller Höhe dem begünstigten Vermögen zugerechnet werden, führt der am Verhältnis orientierte Abzug zu einer Erhöhung der Quote des nicht begünstigten Vermögens, das sonst anteilig auch um diese Schulden zu mindern gewesen wäre.
Darüber hinaus normiert § 13 b Abs. 6 ErbStRG eine pauschale Unschädlichkeitsgrenze des nicht begünstigten Vermögens iHv 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens. Ausnahme ist der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war ("junges nicht begünstigtes Vermögen").