§ 13 b Abs. 8 ErbStRG sagt nichts über das Verhältnis des nicht begünstigten Vermögens (Substanzwert) zum gemeinen Wert des gesamten Betriebs (Ertragswert). Die Regelung könnte zukünftig daher verfassungskonform ausgelegt werden. Ausgehend von der systematischen Ausgestaltung von § 13 b Abs. 8 ErbStRG bestehen in der bisher zum Gesetzesentwurf erschienenen Literatur wenig Zweifel, dass der Wert des nicht begünstigten Vermögens aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens und dem Wert des begünstigten Vermögens zu ermitteln sein wird. Diese Aufteilung des gemeinen Werts des Betriebs entsprechend den Substanzwerten des begünstigten und nicht begünstigten Vermögens führt im Ergebnis jedoch zu einer Hochschleusung des nicht begünstigen Vermögens. Dies führt bei ertragsstarken, jedoch substanzschwachen Unternehmen zu erheblichen Ungleichbehandlungen.
Der Boost-Effekt führt damit letzten Endes zu einer von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gedeckten Benachteiligung von Betriebsvermögen gegenüber dem Privatvermögen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Gesetzesbegründung zufolge dienen die Abkehr vom Verwaltungsvermögen und die damit verbundene Neudefinition des begünstigten Vermögens der zielgenauen Abgrenzung des für verschonungswürdig gehaltenen Vermögens. Zudem mache es die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 in Zukunft erforderlich, Vermögen grundsätzlich zu besteuern, das für nicht verschonungswürdig gehalten wird. Die geplante Regelung des § 13 b Abs. 8 ErbStRG führt jedoch im Hinblick auf die erzielte Belastungswirkung nicht zur Gleichstellung der Besteuerung. Vielmehr wird eine unangemessene und sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung erreicht. Ursache ist, dass dem Substanzwert eines nicht begünstigten Wirtschaftsguts ein mit dem Ertragswert korrelierender Ertragsanteil zugeschlagen wird. Dadurch wird die Bemessungsgrundlage drastisch erhöht. Die im vorstehenden Beispiel aufgeführte Reservefläche mit einem Verkehrswert von 6,0 Mio. EUR wird dadurch rechnerisch auf einen fiktiven und vom Bewertungsgesetz abweichenden steuerlichen Wert von rund 14,0 Mio. EUR hochskaliert. Der hierdurch ausgelöste Boost-Effekt hat letztlich zur Folge, dass auf die Immobilie am Ende rechnerisch ca. 3,9 Mio. EUR Steuern zu zahlen wären. Dadurch bestraft das Gesetz Unternehmen mit einer hohen Investitionsquote und zerstört jegliche, langfristige Planungssicherheit.
Der Ertragswert eines Unternehmens ist überdies regelmäßig höher als der Substanzwert der einzelnen Wirtschaftsgüter. In vielen Unternehmen sind weiter Wirtschaftsgüter vorhanden, die für zukünftige Investitionen benötigt werden. Dadurch werden sie aber auch erst in Zukunft dem Hauptzweck des Unternehmens dienen. Die Verhältnisrechnung gem. § 13 b Abs. 8 ErbStRG führt am Ende durch Gegenüberstellung der Substanzwerte der Einzelwirtschaftsgüter des begünstigten und nicht begünstigten Vermögens grundsätzlich zu einer überhöhten Zuordnung des Unternehmenswerts zum nicht begünstigten Vermögen. Damit erfolgt systemisch eine Überbewertung des nicht begünstigten Vermögens und infolgedessen eine Ungleichbehandlung von Unternehmensvermögen. Dies betrifft eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Hier würde der Unternehmer am Ende schlechter gestellt als die Privatperson. Diese Rechtsfolge lässt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht ableiten und widerspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck einer Verschonungsregelung für Unternehmensvermögen.
Des Weiteren spiegelt sich der im Zuge des Ertragswertverfahrens ermittelte Firmenwert ("Goodwill") in der Regel ausschließlich im begünstigten Vermögen wieder. Soweit der Gesetzgeber nur solche Wirtschaftsgüter unter die Privilegierung subsumiert, welche dem Hauptzweck des Unternehmens dienen, ist dies folgerichtig. Ein Ertragsanteil kann nur den Wirtschaftsgütern immanent sein, die unter das Produktivvermögen fallen. Die Rendite aus Vermögensanlagen wie Wertpapieren oder Grundstücken wird dagegen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle deutlich unter derjenigen der originär unternehmerischen Tätigkeit liegen. Nichts anderes gilt für Investitionen, die erst in der Zukunft dem Hauptzweck des Unternehmens zu dienen bestimmt sind. Unter dem Blickwinkel, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren zudem einen retrospektiven Ausgangspunkt der Rentabilität verfolgt, kann einer zukunftsorientierten Investition (etwa durch Anschaffung einer Reservefläche) sinngemäß kein Anteil am ermittelten Ertragswert zufallen. Der Gleichheitssatz hat im Steuerrecht seine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden. Die Besteuerung ist grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Eine Ungleichbehandlung, wie sie hier das unternehme...