Leitsatz
Gibt das Finanzamt einen Steuerbescheid betreffend die Erbschaftsteuer eines Vermächtnisnehmers alleinig dem Testamentsvollstrecker gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG bekannt, so steht dem Nachlass dennoch kein Anspruch auf Freistellung von der Steuerschuld zu. Ein solcher Freistellungsanspruch kann erst und allenfalls dann entstehen, wenn eine Inanspruchnahme des Nachlasses durch einen Bescheid des Finanzamts gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG erfolgt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27. August 2015 – 9 W 39/15
Sachverhalt
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 8.2.2013 verstorbenen W. L. Der Kläger handelt im Prozess als Testamentsvollstrecker über den Nachlass. Die Beklagte ist Vermächtnisnehmerin. Im notariellen Testament vom 13.2.2004 hatte der Erblasser verfügt, dass die Beklagte bei seinem Tod eine Eigentumswohnung erhalten sollte.
Nach dem Tod des Erblassers bot der Kläger der Beklagten die Erfüllung des Vermächtnisses durch Abschluss eines notariellen Vertrages an. Am 18.11.2014 gab er eine notarielle Erklärung zum Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrags ab. Dabei war in den vertraglichen Erklärungen vorgesehen, dass die Erbschaftsteuer im Innenverhältnis zum Kläger bzw. zum Nachlass von der Beklagten allein getragen werden sollte. Der Vollzug des Eigentumswechsels sollte davon abhängen, dass die Erbschaftsteuer iHv 69.000 EUR von der Beklagten vollständig bezahlt war. Der Vermächtniserfüllungsvertrag kam nicht zustande, da die Beklagte mit den Regelungen zur Erbschaftsteuer nicht einverstanden war.
Mit Bescheid vom 7.11.2014 hatte das Finanzamt gegen die Beklagte wegen des Vermächtnisses die Erbschaftsteuer auf 69.000 EUR festgesetzt. Der Bescheid wurde unter Hinweis auf § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG dem Kläger "als Testamentsvollstrecker mit Wirkung für und gegen die Vermächtnisnehmerin" (die Beklagte) bekanntgegeben.
Im Verfahren vor dem Landgericht haben die Parteien verschiedene wechselseitige Ansprüche geltend gemacht. Unter anderem hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Nachlass des Verstorbenen von einer Erbschaftsteuerforderung des Finanzamtes iHv 69.000 EUR nebst Zinsen freizustellen. Die Beklagte ist dieser Forderung zunächst entgegengetreten.
Am 6.2.2015 – während des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht – hat die Beklagte die Erbschaftsteuer iHv 69.000 EUR bezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des ursrpünglichen Freistellungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Verschiedene andere – geringere – Zahlungsansprüche sind streitig geblieben.
Mit Urteil vom 15.5.2015 hat das Landgericht über die streitigen Zahlungsansprüche entschieden. In der Kostenentscheidung hat das Landgericht dem Kläger 15 % und der Beklagten 85 % der Kosten auferlegt. Dabei hat das Landgericht zum einen das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Parteien bei den streitigen Zahlungsansprüchen berücksichtigt. Über den überwiegenden Teil der Kosten hat das Landgericht unter Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO entschieden im Hinblick auf die Erledigung des ursprünglichen Freistellungsantrags wegen der Erbschaftsteuer. Insoweit seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Freistellungsanspruch sei ursprünglich begründet gewesen. Wenn der Antrag des Klägers sich nicht durch die Zahlung der Beklagten iHv 69.000 EUR an das Finanzamt erledigt hätte, wäre die Beklagte wegen des Freistellungsantrags unterlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15.5.2015 Bezug genommen. Den Streitwert hat das Landgericht mit Beschluss vom selben Tag auf 94.474,61 EUR festgesetzt.
Gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Das Landgericht habe § 91 a Abs. 1 ZPO fehlerhaft angewendet. Wegen des erledigten Freistellungsantrags des Klägers seien die Kosten von diesem zu tragen, da dem Kläger von Anfang an kein Freistellungsanspruch zugestanden habe. Es habe für den geltend gemachten Anspruch keine rechtliche Grundlage gegeben.
Der Kläger tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.7.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – zur Entscheidung vorgelegt.
(...)
Aus den Gründen
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO. Die Anfechtungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn in einem Urteil eine Teilerledigung in einer gemischten Kostenentscheidung berücksichtigt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 91 a ZPO, Rn 56). Der Streitwert der teilweise erledigten Hauptsache übersteigt die Berufungssumme (§ 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO).
2. Das Landgericht hat bei der Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Parteien im Rahmen der streitigen Entscheidung jeweils ungefähr in gleicher Höhe obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Entsprechend dem Verhältnis der ve...