Die geplanten Neuregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes könnten der Familienstiftung weiter Auftrieb verleihen.[2]

Bei der Familienstiftung handelt es sich in aller Regel um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (nach Maßgabe der § 80 ff BGB iVm dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz). Allerdings gibt es auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen, vielfach auch als unselbständige Stiftungen oder Treuhandstiftungen bezeichnet. Nicht rechtsfähige Familienstiftungen haben Rechtsprechung und Schrifttum bislang kaum beschäftigt. Dies scheint sich nunmehr aber zu ändern.

Das Vermögen inländischer Familienstiftungen unterliegt alle 30 Jahre einer sogenannten Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Lange Zeit bestand ein (stillschweigender) Konsens darüber, dass nur das Vermögen von rechtsfähigen Familienstiftungen der Erbersatzsteuer unterliegt. Die Finanzverwaltung (dem Vernehmen nach vor allem in Nordrhein-Westfalen) geht aber seit einiger Zeit wohl davon aus, dass der Steuertatbestand auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen erfasst.[3] Mit dieser Frage hatte sich jetzt erstmals das FG Köln[4] zu befassen.

[2] Siehe dazu von Oertzen/Reich, Ubg. 2015, 629; Theuffel-Werhahn, ZStV 2015, 169.
[3] Siehe dazu von Oertzen/Reich, Ubg. 2015, 629; Theuffel-Werhahn, ZStV 2015, 169.
[4] FG Köln, Urt. v. 25.5.2016, 7 K 291/16, n. rkr., Az. BFH II R 26/16, ZErb 2016, 338 = BB 2016, 2016, Volltext auch unter www.justiz.nrw.de.

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