Gohlisch[1] hat für die Bewertung von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken die Praxis der Finanzverwaltung vorgestellt und verteidigt, wonach das Sachwertverfahren als Auffanglösung anzuwenden ist, wenn sich für diese Grundstücke auf dem ortsüblichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Sachwertverfahren zur Regel wird, wenn geeignete Daten in Mietspiegeln oder Mietdatenbanken nicht vorhanden sind und der Steuerpflichtige auch kein Mietgutachten beibringt. Das überzeugt nicht.

[1] ZErb 2016, 59.

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