Für die Praxis ist das Urteil von großer Relevanz: Üblicherweise werden freiwillige Pflegeleistungen innerhalb der Familie, insbesondere von Kindern gegenüber ihren Eltern erbracht. Daher muss bei sämtlichen Erwerben von Todes wegen sowie solchen zu Lebzeiten geprüft werden, ob der "Pflegefreibetrag" in Betracht kommt. Denn gerade derjenige Angehörige, der sich gegenüber dem künftigen Erblasser bzw. Schenker altruistisch verhält, wird durch Zuwendungen im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge regelmäßig Vermögenswerte erhalten.

Dabei sollte allerdings nicht übersehen werden, dass sich der steuermindernde Effekt des Freibetrags gerade im Eltern-Kind-Verhältnis im Lichte der hierauf anzuwendenden Steuersätze nach § 19 ErbStG, in den meisten Fällen wohl in Grenzen halten wird. Bei einem steuerpflichtigen Nachlass von 800.000 EUR beträgt (nach Freibetrag) der Steuersatz im Verhältnis Elternteil zu Kind 15 %. Wird der Pflegefreibetrag z. B. iHv 10.000 EUR anerkannt, stellt sich eine Steuerersparnis iHv (nur) 1.500 EUR ein. Andererseits spielt gerade bei der steuerlichen Beratung von Privatpersonen neben dem wirtschaftlichen der emotionale steuerliche Effekt eine nicht ganz unwesentliche Rolle.

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