Nach der wohl hM wurde § 1371 Abs. 1 BGB bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (unter 2.3) iSd Art. 15 und 25 EGBGB rein güterrechtlich qualifiziert mit der Folge, dass dessen Anwendungsbereich bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Güterstatut unabhängig vom einschlägigen Erbstatut eröffnet war. Das OLG München hat dazu ausgeführt, dass die Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich zu qualifizieren sei mit der Folge, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten grundsätzlich auch dann um ein Viertel erhöhen kann, wenn die Erbfolge ausländischem Recht unterliegt. Die Gegenansicht vertrat die Auffassung, dass der gesetzliche Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB keiner Normengruppe eindeutig zuordenbar sei – weshalb er sowohl güter- als auch erbrechtlich qualifiziert wurde und damit nur dann zum Zuge kommen sollte, wenn deutsches Recht Güter- und Erbstatut ist. So hatte das OLG Köln konstatiert, dass die Zielsetzung des § 1371 Abs. 1 BGB – ebenso wie auch die der übrigen Absätze der Norm – als güterrechtlich einzuordnen sei, da sie der Verwirklichung des Zugewinnausgleichs des überlebenden Ehegatten diene. Indes werde dieses Ziel in Abs. 1 der Vorschrift mit einem erbrechtlichen Instrument (nämlich einer pauschalen Erhöhung der in § 1931 BGB festgelegten Erbquoten) umgesetzt. Wegen dieser Auswirkungen auf die Erbquote müssten der Anwendung der Vorschrift dort Grenzen gesetzt sein, wo die Erbquote durch ausländisches Recht bestimmt wird, also ein ausländisches Erbstatut vorliegt. Greife ein ausländisches Erbstatut ein, so werde die durch die Erbquote bestimmte Höhe des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten durch das ausländische Erbrecht abschließend festgelegt – weswegen eine Erhöhung der Quote nach § 1371 Abs. 1 BGB eine verfälschte Anwendung des ausländischen Erbrechts darstelle und damit in die Verbindlichkeit des Erbstatuts eingreife.
Darüber hinaus hatten sich zwischen den beiden genannten Positionen zwei äquivalenzorientierte Lösungsansätze herausgebildet. Der eine sah – ausgehend von einem rein güterrechtlichen Ansatz – den Anwendungsbereich des § 1371 Abs. 1 BGB dann als eröffnet an, wenn das neben dem Güterstatut berufene Erbstatut dem deutschen Erbrecht insoweit entsprach, als die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht zugleich einen güterrechtlichen Ausgleich beinhaltete. Nach dem zweiten äquivalenzorientierten Lösungsansatz sollte die strenge Begrenzung des pauschalierten Zugewinnausgleichs aufgrund der Doppelqualifikation dadurch abgemildert werden, dass der Ausgleich auch bei einem ausländischen Erbstatut als eröffnet angenommen wurde, wenn das einschlägige Erbrecht äquivalent zum deutschen Recht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift kennt.