Mit Blick auf körperliche Nachlassgegenstände ist zu berücksichtigen, dass der Erbe im Rahmen des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist, zur Vorbereitung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses sämtliche Nachlassgegenstände zu ermitteln und näher zu bezeichnen. Mit Blick auf eine in den Nachlass fallende Immobilie und dort befindliche bewegliche Nachlassgegenstände hat der Erbe sich also im Rahmen des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst ein Bild von den entsprechenden Vermögenswerten zu verschaffen. Nichts anderes kann für ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten. An letzteres sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an ein privates Verzeichnis. Vielmehr hat ein notarielles Verzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten die besagte Gewähr höherer Richtigkeit und Vollständigkeit, weshalb auch der Notar Grundeigentum des Erblassers in Augen-schein nehmen, aufgefundene Gegenstände verzeichnen und vorgefundene Unterlagen auf Anhaltspunkte zu weiteren Vermögenspositionen des Erblassers prüfen muss. Die Pflicht des Notars zur Begehung und Inaugenscheinnahme überzeugt, weil er das Vermögensverzeichnis gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG aufgrund eigener Wahrnehmung anfertigt. Der Notar hat somit die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen und in Augenschein zu nehmen.
Die Notwendigkeit, dass der Notar die Erblasserimmobilie begeht, gilt nicht nur für die vom Erblasser hauptsächlich genutzte Wohnimmobilie, sondern auch für sonstige Immobilien des Erblassers (z. B. Zweit-/Ferienwohnungen, Geschäftslokale), und zwar unabhängig davon, ob der Erblasser Eigentümer oder bloßer Besitzer der Immobilie war. Auch dort besteht die Möglichkeit des Auffindens von Nachlassgegenständen. Aus demselben Grund kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls auch eine Inaugenscheinnahme der Wohnung des Erben angezeigt sein.
Soweit für den Notar Hindernisse bestehen, Vermögenswerte des Nachlasses in Augenschein zu nehmen, weil sie im Ausland und mithin außerhalb seines Amtsbereichs liegen (vgl. § 10 a BNotO), kann der Notar zum einen entsprechend § 11 a Satz 3 BNotO einen dort ansässigen Notar um kollegiale Hilfe ersuchen und hat zum anderen die Möglichkeit, die für die eigene Inaugenscheinnahme erforderliche Genehmigung nach § 11 Abs. 2 BNotO einzuholen. Folglich ist der hinzugezogene Notar auch nicht von vornherein gehindert, Feststellungen zu einer ausländischen Erblasserimmobilie zu treffen. Wenn weder die Hilfe des auswärtigen Notars noch die Genehmigung gewährt wird, muss der Notar ein Teilverzeichnis vorlegen und der auskunftspflichtige Erbe hat ein weiteres Teilverzeichnis durch einen Notar beizubringen, in dessen Amtsbereich die weiteren Nachlasswerte liegen.
Mit Blick auf den unbeweglichen Nachlass ist der Notar allerdings nicht verpflichtet, die Einholung eines Bewertungsgutachtens durch den Erben zu veranlassen. Andernfalls kommt es zu einer Vermischung des Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB und des Wertermittlungsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB.