Die Wiedergabe, Plausibilitätskontrolle und Beurkundung von Erläuterungen des Erben durch den Notar reicht allerdings nicht aus, damit der Auskunftspflichtige den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 BGB erfüllt. Vielmehr ist der Notar für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses verantwortlich und hat – ausgehend von den Angaben des Erben – den Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Der Notar darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm vom Erben gemachten Angaben lediglich wiederzugeben oder auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Das folgt daraus, dass das notarielle Nachlassverzeichnis schon begrifflich eine eigene Bestandsaufnahme des Notars und nicht etwa die bloße Aufnahme von Erklärungen anderer Personen ist, zumal das Verzeichnis gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG über "Wahrnehmungen" des Notars berichtet. Für die Notwendigkeit eigener Ermittlungen des Notars streitet außerdem der Vergleich zu den Vorschriften über das Nachlassinventar. Auch dort wird unterscheiden zwischen dem Inventar, das der Erbe selbst aufnimmt und zu dem er den Notar lediglich hinzuzieht (§ 2002 BGB), und dem, das der Erbe durch eine Amtsperson aufnehmen lässt (§ 2003 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zudem hat ein notarielles Verzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten die Gewähr höherer Richtigkeit und Vollständigkeit, die sich gerade aus dem Erfordernis eigener Ermittlungen des Notars als neutrale Amtsperson rechtfertigt.
Allerdings ist zu beachten, dass die Nachforschungen dem auskunftspflichtigen Erben bzw. dem hinzugezogenen Notar zumutbar sein müssen; andernfalls wird der Auskunftsanspruch nach dem oben Gesagten eingeschränkt. Dabei führt der Umstand, dass Nachforschungen aufwendig wären, als solcher jedoch noch nicht dazu, dass sie unzumutbar sind. Zur Bestimmung des Umfangs der vom Notar geschuldeten Nachforschungen dient unter Berücksichtigung des Informationsinteresses des Pflichtteilsberechtigten und des Anliegens des Auskunftspflichtigen, unzumutbare Ermittlungen zu vermeiden, als Referenzpunkt erneut die Sicht eines objektiven Dritten in der Lage des Auskunftsgläubigers. Die aus der Warte des Dritten im konkreten Einzelfall naheliegenden Ermittlungen hat auch der Notar anzustellen. Dann wird dem Notar auch nicht – wie gelegentlich angenommen – die Rolle eines Detektives abverlangt, der Rasterfahndungen vornimmt. Infolgedessen entscheidet der Notar zwar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das entbindet Gerichte allerdings nicht davon, die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens anhand des obigen Referenzmaßstabs zu überprüfen. Deshalb stehen etwaige Ermessensfehler des Notars der Annahme eines ordnungsgemäßen notariellen Nachlassverzeichnisses zwingend entgegen. Ermessensfehlerhaft handelt der Notar, der sich mit den Angaben des auskunftspflichtigen Erben begnügt, nur dann nicht, wenn er sich nicht durch andere Erkenntnisquellen persönlich ein Bild vom Bestand des Nachlasses machen kann.
aa) Unbewegliche und bewegliche Gegenstände als Nachlassaktiva
Mit Blick auf körperliche Nachlassgegenstände ist zu berücksichtigen, dass der Erbe im Rahm...