Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist – soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 82.241,90 EUR wegen der Vereinnahmung des Guthabens auf dem Girokonto der Erblasserin, der Lebensversicherung und aus dem Wertpapierdepot richtet – unzulässig und im Übrigen unbegründet.
A. Die Berufung ist hinsichtlich der Verteidigung der Beklagten gegen die Ansprüche der Kläger wegen der Vereinnahmung des Guthabens auf dem Girokonto der Erblasserin, der Auszahlung der Lebensversicherung und aus dem Wertpapierdepot in Höhe von insgesamt 82.421,90 EUR unzulässig, weil die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO entspricht.
Nach Nr. 2 der Vorschrift hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach Nr. 3 muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zwar werden besondere formale Anforderungen insoweit nicht gestellt und erfordert die Berufungsbegründung insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Sie muss die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil infrage zu stellen (BGH, Beschluss vom 29.11.2018 – III ZB 19/18, juris; Beschluss vom 4.11.2015 – XII ZB 12/14, juris). Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, Urteil vom 5.12.2006 – VI ZR 228/05, juris; Zöller/ Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn 27 und 37).
Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Die eingangs der Berufungsbegründung erfolgende Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Begründung unzureichend (zuletzt BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – XII ZB 414/17, Rn 11, juris). Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.7.2007 – VII ZR 197/06 – lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anderes entnehmen. In dem vorgenannten Fall ging es nicht um eine unzulässige Berufung aufgrund mangelnder Berufungsbegründung und auch nicht um eine pauschale Bezugnahme, sondern um eine inzidente Bezugnahme auf erstinstanzlichen Sachvortrag mittels eines konkreten Angriffs gegen Rechtsausführungen in dem angefochtenen Urteil.
Die Berufungsbegründung der Beklagten verhält sich ausschließlich zu Ansprüchen wegen der Vereinnahmung von Guthaben auf den Sparkonten. Der Berufungsangriff wird auch nicht auf einen Rechtsgrund gestützt, der allen Ansprüchen gleichermaßen entgegenstehen würde, sondern ausschließlich damit begründet, das Landgericht habe im Zusammenhang mit der behaupteten Übergabe der Sparbücher die Besonderheiten einer sog. belohnenden Schenkung sowie die Tatsache nicht beachtet, dass damit die Abtretung der Forderungen an die Beklagte verbunden gewesen sei, die nach dem Tod der Erblasserin einen "Von-Selbst-Erwerb" zur Folge gehabt habe.
Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 1.8.2019 konkreten Sachvortrag zur Verteidigung gegen die Ansprüche betreffend das Girokonto, das Wertpapierdepot und die Lebensversicherung gehalten. Dieser Vortrag ist aber nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt, denn diese endete nach § 520 Abs. 2 ZPO am 1.11.2017, weil das angefochtene Urteil der Beklagten am 1.8.2017 zugestellt und die Berufungsbegründungsfrist mit Senatsverfügung vom 16.8.2017 bis zum 1.11.2017 verlängert wurde. Nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist kann eine unzulängliche Rechtsmittelbegründung nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluss vom 27.1.2015 – VI ZB 40/14, Rn 15, juris).
B. Soweit die Berufung wegen der Auszahlungen von Guthaben auf den Sparkonten der Erblasserin zulässig ist, ist sie unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 191.774,65 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion).
1. Eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. ...