Mit der Annahme des Amtes muss der Testamentsvollstrecker in den Regelfällen der Abwicklungs- oder Dauervollstreckung den Erben gemäß der §§ 2218 I, 666 Fall 1 BGB unaufgefordert über sämtliche wichtigen Sachverhalte zum Nachlass informieren. Er trägt daher auch das Risiko, den Erben über die Nachlasssituation so zu informieren, dass dieser in die Lage versetzt wird, über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eigenverantwortlich zu entscheiden. Einen gerichtsfesten Maßstab gibt es hierfür leider nicht.[12] Der Erbe hat nicht erst mit dem Amtsantritt, sondern bereits mit dem Erbfall und durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich die Verfügungsherrschaft über den Nachlass verloren, § 2211 I BGB. Dies ist für den Testamentsvollstrecker besonders dann gefährlich, wenn er während des Laufs der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist sein Amt antritt: die Zeit droht ihm davonzulaufen, um seiner Informationspflicht zu genügen – und auf das Glücksspiel, ob der Erbe seine Erbschaftsannahme oder -ausschlagung dann womöglich anfechten kann oder nicht, vor allem nach § 119 II BGB, sollte sich der vorsichtige Testamentsvollstrecker nicht einlassen.[13] Die Möglichkeit und Pflicht des Erben, den Insolvenzantrag nach § 1980 BGB zu stellen, ist für den Testamentsvollstrecker ebenfalls kein sicherer Ausweg. Denn neben der Antragspflicht des Erben muss der Testamentsvollstrecker ggf. selbst den Insolvenzantrag stellen gemäß § 2216 I BGB[14] und zusätzlich dem Erben für seine Antragspflicht die notwendigen Informationen liefern, damit jener über die Frage des Insolvenzantrags selbst entscheiden kann – andernfalls macht der Testamentsvollstrecker sich schadensersatzpflichtig.[15]
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