Mit der Annahme des Amtes muss der Testamentsvollstrecker in den Regelfällen der Abwicklungs- oder Dauervollstreckung den Erben gemäß der §§ 2218 I, 666 Fall 1 BGB unaufgefordert über sämtliche wichtigen Sachverhalte zum Nachlass informieren. Er trägt daher auch das Risiko, den Erben über die Nachlasssituation so zu informieren, dass dieser in die Lage versetzt wird, über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eigenverantwortlich zu entscheiden. Einen gerichtsfesten Maßstab gibt es hierfür leider nicht.[12] Der Erbe hat nicht erst mit dem Amtsantritt, sondern bereits mit dem Erbfall und durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich die Verfügungsherrschaft über den Nachlass verloren, § 2211 I BGB. Dies ist für den Testamentsvollstrecker besonders dann gefährlich, wenn er während des Laufs der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist sein Amt antritt: die Zeit droht ihm davonzulaufen, um seiner Informationspflicht zu genügen – und auf das Glücksspiel, ob der Erbe seine Erbschaftsannahme oder -ausschlagung dann womöglich anfechten kann oder nicht, vor allem nach § 119 II BGB, sollte sich der vorsichtige Testamentsvollstrecker nicht einlassen.[13] Die Möglichkeit und Pflicht des Erben, den Insolvenzantrag nach § 1980 BGB zu stellen, ist für den Testamentsvollstrecker ebenfalls kein sicherer Ausweg. Denn neben der Antragspflicht des Erben muss der Testamentsvollstrecker ggf. selbst den Insolvenzantrag stellen gemäß § 2216 I BGB[14] und zusätzlich dem Erben für seine Antragspflicht die notwendigen Informationen liefern, damit jener über die Frage des Insolvenzantrags selbst entscheiden kann – andernfalls macht der Testamentsvollstrecker sich schadensersatzpflichtig.[15]

[12] Ob diese Pflicht erst bei begründetem Anlass für eine Ausschlagung vorliegen soll (Palandt/Weidlich 2019, § 2218 BGB Rn 3 im Anschluss an den Verf. in ZErb 2010, 251), hält der Verf. mittlerweile für zu riskant angesichts des treuhänderisch-strengen Pflichtenkatalogs des Testamentsvollstreckers, vgl. dazu Palandt/Weidlich 2019, § 2216 BGB Rn 1 f. Richtig wird sein, dass bereits Anhaltspunkte genügen, die diese Pflicht des Testamentsvollstreckers auslösen, so J. Mayer in Bonefeld/Mayer, Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. 2015, § 12 Rn 14 ebenfalls unter Berufung auf den Verf. in ZErb 2010, 251.
[13] Vgl. dazu z. B. Krätzschel in Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 16 Rn 20 ff und die Übersicht bei Holtz in Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos, HandB FA ErbR, 7. Aufl. 2019, Kap. 6 Rn 150 ff.
[14] Heckschen in Burandt/Rojahn, ErbR, § 2216 BGB Rn 16.
[15] Krätzschel in Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 19 Rn 13.

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