I) Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als die Kl die Berücksichtigung der für die (Nach-)Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2002–2012 gezahlten Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856,29 EUR als Nachlassverbindlichkeiten begehrt. Demgegenüber hat der Bekl zu Recht dem steuermindernden Ansatz der Kosten für die Wohnungsauflösung in Höhe von 2.685,67 EUR als Nachlassverbindlichkeiten widersprochen.
1) Gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG sind vom steuerpflichtigen Erwerb, soweit sich nicht aus den Abs. 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeit nach Nr. 1 der Vorschrift die vom Erblasser herrührenden Schulden berücksichtigungsfähig, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.
Dabei sind als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden), sondern auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) anzusehen (BFH-Urteil vom 10.11.2015 VII R 35/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 252, 101, BStBl II 2016, 372). Somit sind als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sowohl Verbindlichkeiten zu verstehen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und dann nach § 45 AO auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, als auch Verbindlichkeiten, die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, aber für die der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt war (Meincke, ErbStG, 17. Aufl., § 10 Rn 42 ff).
In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof u.a. entschieden, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht nur die Steuerschulden gehören, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen (BFH-Urteil vom 4.7.2012 II R 15/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790). Aus dem Begriff "herrühren" ergebe sich, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Zivilrechtlich gingen mit dem Erbfall auch "verhaltene", noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über (BFH-Urteil vom 4.7.2012 II R 50/11 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2012, 1790 mwN).
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellen nach Auffassung des erkennenden Senats die Kosten für die Berichtigung der Einkommensteuererklärungen 2002–2012 Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar, nicht aber die Kosten für die Räumung der Eigentumswohnung des Erblassers.
a) Ein Erblasser ist bis zu seinem Tod einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuerverbindlichkeiten des Todesjahres hat er bereits im Zeitpunkt seines Todes rechtlich begründet, so dass diese nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Entschließt sich der Erblasser noch zu Lebzeiten, frühere unrichtige Angaben in Einkommensteuererklärungen der Vorjahre zu berichtigen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), sind auch die daraus erwachsenden Einkommensteuernachzahlungen steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigungsfähig. Dies gilt ebenso, wenn der Erblasser sich zur Erfüllung seiner Erklärungs- oder Berichtigungspflichten steuerlicher Beratung bedient, für die Kosten der diesbezüglichen Beratung (ebenso Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.12.2015 BStBI I, 2015, 1028).
Wenn jedoch der Erblasser zu Lebzeiten seiner einkommensteuerlichen Erklärungspflicht nicht oder nur unvollständig nachkommt, geht diese Verpflichtung nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO auf seinen Gesamtrechtsnachfolger über. Im eigentlichen Sinne erfüllt der Erbe mit der Erstellung und Einreichung der korrekten und vollständigen Einkommensteuererklärungen originär eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers gegenüber den Finanzbehörden. So wie vom Erblasser beauftragte Steuerberatungskosten auf diesen zurückzuführen sind, gilt dies nach Ansicht des erkennenden Senats auch, wenn der Erbe einen Berufsträger mit der Erstellung oder Berichtigung von Einkommensteuererklärungen des Erblassers nach dessen Tod beauftragt.
Ein "Herrühren vom Erblasser" im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Frage reduzierbar, wer der schuldrechtliche Vertragspartner des Steuerberaters ist. Es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wem die Verpflichtung zur Abgabe vollständiger und richtiger Einkommensteuererklärungen ursprünglich oblegen hat. Dies ist...