1. Als unverzüglich im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist anzusehen, was ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb eines dem Erbfall nachfolgenden angemessenen Zeitraums erfolgt. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist hier regelmäßig als angemessen zu betrachten.

2. Ist der regelmäßig als angemessen anzusehende Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen, so muss der Erwerber darlegen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung des Familienheims entschlossen hat, weshalb ein Einzug durch ihn erst nach über sechs Monaten möglich war und warum er dies nicht zu vertreten hat. Nur unter besonderen Voraussetzungen sind Umstände in seinem Einflussbereich (z. B. eine Renovierung) als vom Erwerber unverschuldet anzunehmen.

BFH, Urteil vom 28. Mai 2019 – II R 37/16

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?