Ein Testament kann auch dadurch errichtet werden, dass der Erblasser zu verschiedenen Zeitpunkten und in gesonderten Urkunden für sich genommen unvollständige Erklärungen errichtet, wenn diese jeweils die Form des § 2247 BGB wahren. Erfolgt dies, indem der Erblasser auf einer Kopie der ersten Erklärung die zunächst unvollständige Erklärung zu einer sinnvollen Anordnung ergänzt, muss jedoch im Zeitpunkt der zweiten Erklärung die erste Urkunde noch im Original vorhanden sein.

OLG Nürnberg, Urt. v. 4.8.2020 – 3 U 2727/19

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