I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war als Kommanditistin an der KG mit einem nominellen Kapitalanteil i.H.v. 14.000 EUR beteiligt. Weitere Kommanditisten waren ihre drei Kinder mit einem nominellen Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR. Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Vermögens und desjenigen ihrer Gesellschafter.
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 des Gesellschaftsvertrags wird bei der KG neben weiteren gesellschafterbezogenen Konten ein nicht gesellschafterbezogenes Rücklagenkonto geführt. Auf diesem Konto werden alle Einlagen eines Gesellschafters erfasst, die nicht der Einzahlung des Festkapitals oder der Dotierung der gesellschafterbezogenen Rücklage dienen (§ 4 Abs. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrags).
Zum 1.3.2012 trat der Ehemann (E) der Klägerin als weiterer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 5.000 EUR in die KG ein. Das Kommanditkapital der KG betrug danach 25.000 EUR. Die Beteiligung der Klägerin hieran belief sich nunmehr auf 56 %.
Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses v. 29.6.2012 leistete E eine Bareinlage ich.v X EUR in das Gesellschaftsvermögen der KG. Diese Einlage wurde auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht. Darüber hinaus leistete E aufgrund einer Vereinbarung v. 25.9.2012 mit der KG eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen i.H.v. Y EUR. Diese Zahlung wurde ebenfalls auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht. Laut der Vereinbarung sollte die Liquidität der KG dazu dienen, den anstehenden Erwerb eines Grundstücks zu finanzieren. Die Zuzahlung sollte zu keiner Änderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten führen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) sah Zahlungen i.H.v. XX EUR (56 % von X EUR) und YY EUR (56 % von Y EUR) aufgrund der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der Klägerin an der KG als freiwillige Zuwendungen von E an. Ausgehend von einem Gesamterwerb i.H.v. ZZ EUR, der sich aus dem Erwerb v. 25.9.2012 i.H.v. YY EUR und dem Vorerwerb v. 29.6.2012 i.H.v. XX EUR gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG zusammensetzte, brachte das FA den Freibetrag nach § 16 ErbStG i.H.v. 500.000 EUR in Abzug, nahm einen steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. […] EUR an und setzte mit Bescheid v. 27.3.2014 Schenkungsteuer i.H.v. […] EUR fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG führte zu seiner Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin sei durch die Zahlungen als freigebige Zuwendungen auf Kosten von E bereichert worden. Unabhängig von der Frage, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen die KG als Beschenkte anzusehen sei, seien für Zwecke der Schenkungsteuer nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder als bereichert anzusehen. Das Urteil ist in DStRE 2018, 535 veröffentlicht.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung der § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG geltend.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, den Schenkungsteuerbescheid v. 27.3.2014 und die Einspruchsentscheidung v. 23.1.2015 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.