II. Die gemäß §§ 352 ff., 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Nachlassgericht in dem angegriffenen Beschluss angenommene Erbfolge ist eingetreten.
1. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat (§ 2247 Abs. 2 BGB), wobei das Testament auch beim Fehlen von Angaben zu Zeit und Ort grundsätzlich gültig ist (vgl. dazu im Einzelnen § 2247 Abs. 5 BGB).
Was die Eigenhändigkeit der letztwilligen Erklärung angeht, prüft und vergleicht das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren etwaige Auffälligkeiten selbst, wenn keine besonderen Umstände gegen eine eigenhändige Errichtung sprechen (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 31). Nur in Zweifelsfällen ist ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 31; Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, § 2247 BGB, Rn 17).
Nach der Testamentserrichtung kann der Erblasser jederzeit eigenhändig Ergänzungen vornehmen, auch nur durch Streichungen. Zusätze oder Nachträge müssen gleichfalls der Form des § 2247 BGB genügen. Hierzu müssen sie entweder vom Erblasser gesondert unterschrieben sein oder sich in der Testamentsurkunde in den Gesamttext einfügen und zur Zeit des Erbfalls durch die unterhalb des Textes stehende Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2247 BGB, Rn 14). Bloße Streichungen bedürfen als solche dann nicht der Form des § 2247 BGB, wenn sie sich nur auf den Widerruf des Gestrichenen (§ 2255 BGB), etwa einer Erbeinsetzung, beschränken (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rn 5). Hingegen ist die Einhaltung der Testamentsform erforderlich, wenn die Streichung nicht nur negativ wirken soll, sondern indirekt eine positive Verfügung des Erblassers enthält (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rn 5).
Die Feststellungslast für eine Ungültigkeit auf Grund einer persönlichen Widerrufshandlung trifft im Erbscheinsverfahren denjenigen, der sich darauf beruft. Befand sich die veränderte Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers und fehlen Anzeichen für Handlungen eines Dritten, sind die Beweisanforderungen aber nicht zu hoch anzusetzen (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rn 11 m.w.N.).
2. Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin die ursprünglich von ihr vorgenommene Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 durch nachträgliche Änderung des Testaments wirksam gemäß § 2255 BGB widerrufen. Die nachträglichen Änderungen im privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 6.5.2002 liegen darin, dass der Name des Beteiligten Ziff. 2 durchgestrichen wurde und mit den Worten "wird noch genannt" die Ernennung eines neuen testamentarischen Erben angekündigt wurde. Eine solche neue Erbeinsetzung enthält die mit dem Datum 1.12.2006 versehene Änderung gerade nicht. Wenn eine solche – wie tatsächlich geschehen – unterbleibt, gilt ohne Weiteres die gesetzliche Erbfolge, ohne dass dies von der Erblasserin hätte angeordnet werden müssen. Die gesetzliche Erbfolge wurde in der Testamentsänderung auch mit keinem Wort erwähnt. Der Auffassung des Beteiligten Ziff. 2, durch die Streichung sei nicht nur eine negative Wirkung bezweckt worden, sondern indirekt auch eine – gemäß § 2247 BGB formbedürftige – positive Verfügung getroffen worden, da durch die Streichung (nach Auffassung des Nachlassgerichts) die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr hier der genannte Grundsatz einschlägig, dass bloße Streichungen dann nicht der Form des § 2247 BGB bedürfen, wenn sie sich wie hier nur auf den Widerruf des Gestrichenen – hier der Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 – beschränken.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten Ziff. 2 liegt hier auch kein "Ergänzungsvorbehalt nach § 2066 BGB" vor, schon deshalb nicht, weil die Erblasserin ihre gesetzlichen Erben nicht im Sinne dieser Norm "bedacht" hat, etwa durch Verweisung auf das gesetzliche Erbrecht (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2066 BGB, Rn 2). Unabhängig davon geht die Argumentation des Beteiligten Ziff. 2 fehl, wonach dadurch, dass die Ergänzung schlussendlich unterblieben sei, von der Wirksamkeit der ursprünglichen letztwilligen Verfügung und somit seiner eigenen Erbeinsetzung auszugehen sei. Die Abänderung des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin weist vielmehr zwei voneinander zu trennende Elemente auf: die Streichung des Beteiligten Ziff. 2 einerseits und die Ankündigung, einen anderen Erben zu benennen, andererseits. Dass der Widerruf der Erbeinsetzung des Beteiligten Ziff. 2 wieder entfallen sollte, wenn die Erblasserin entgegen ihrer Ankündigung keinen neuen Erben beruft, lässt sich der Testamentsänderung nicht entnehmen. Selbst wenn die Erblasserin die gesetzliche Erbfolge jedenfalls noch im Zeitpunkt de...