Das Behindertentestament in Form des Vor- und Nacherbenmodells birgt häufig Schwierigkeiten bei der Erbauseinandersetzung. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich (selbstgenutztes) Immobilienvermögen und/oder Unternehmensbeteiligungen im Nachlass befinden. Hier können im Wege von letztwillig angeordneten Teilungsanordnungen Abwicklungs- und Verwaltungserleichterungen für den oder die weiteren Miterben und den Testamentsvollstrecker geschaffen werden.
Unter einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) versteht man letztwillig verfügte Anordnungen zur Erbauseinandersetzung, wobei die Verteilung der Nachlassgegenstände keinen Einfluss auf die Werterbteile der Miterben nimmt, sondern mit ihnen verrechnet wird. Im Rahmen eines Behindertentestamentes kann im Wege einer Teilungsanordnung verfügt werden, dass der Erbteil des behinderten Kindes mit bestimmten Nachlasswerten, z.B. in Geld, abgefunden werden soll. Das birgt den Vorteil, dass nicht nur der behinderte Vorerbe, sondern auch weitere Miterben ihre Erbteile nach der Auseinandersetzung leichter verwalten, nutzen oder ggf. auch verwerten können. Andernfalls würde eine über den Gesamtnachlass angeordnete Dauertestamentsvollstreckung faktisch wie ein Erbteilungsverbot wirken, weil den Erben die Verfügungsbefugnis entzogen und diese in die alleinige Kompetenz des Testamentsvollstreckers gelegt wäre, § 2205 S. 2 BGB. Gleichzeitig wäre aber auch der Testamentsvollstrecker nicht völlig frei in seinen Entscheidungen, sondern vielmehr bei der Erbauseinandersetzung eines Nachlasses, in dem sich Immobilienvermögen befindet, abhängig von der Zustimmung der Nacherben, § 2113 Abs. 1 BGB. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der Nacherben kann im Wege einer letztwillig angeordneten Teilungsanordnung nach h.M. umgangen werden, da sie rechtlich als für den Nacherben nicht nachteilig i.S.v. § 2113 BGB eingestuft wird.
Natürlich steht die Zusammensetzung des Nachlasses zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung in den meisten Fällen noch nicht abschließend fest. Gleiches gilt für die weitere Entwicklung des Nachlasses nach Eintritt des Erbfalls. Es empfiehlt sich daher, die Umsetzung der Teilungsanordnung gem. § 2048 S. 2 BGB in das billige Ermessen des Testamentsvollstreckers zu legen. Auf diese Weise kann der Testamentsvollstrecker situationsbezogen optimal reagieren und handeln, sollten ausreichende liquide Mittel (noch) nicht vorhanden sein.