I.
Die Beteiligten streiten für Zwecke der Erbschaftsteuer um die Abziehbarkeit von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Ableben der am 3.1.2019 verstorbenen Frau M. L. entstanden sind.
Frau L. (im Folgenden auch: "Erblasserin") war die Tante des Klägers, welche er zusammen mit seiner Schwester jeweils zur Hälfte beerbte.
Die Erblasserin hatte bei der H-Versicherung eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen (Versicherungsschein-Nr. xxx) und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme im Jahr 2004 an das Bestattungshaus F in M-Stadt abgetreten. Dieses stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt 11.653,96 EUR in Rechnung, von denen die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR bezahlte. Die Erben überwiesen auf den Restbetrag am 24.1.2019 und am 25.1.2019 insgesamt 3.283,38 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Nr. xxx des Bestattungshauses F vom 23.1.2019, auf das’Schreiben der H-Versicherung an den Beklagten vom 17.1.2019 und auf den Kontoauszug Nr. xxx zur Kontonummer xxx bei der I-Bank Bezug genommen.
In der Erbschaftsteuererklärung vom 23.6.2019 machten die Erben keine Angaben zu den Nachlassverbindlichkeiten (Z. 84 ff. des Erklärungsformulars "Erbschaftsteuererklärung"), insbesondere nicht zu Erbfallkosten (Z. 98 ff. des Erklärungsformulars "Erbschaftsteuererklärung").
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 1.8.2019 setzte der Beklagte erstmals Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen nach der Erblasserin fest. Diesen Bescheid änderte er während des Einspruchsverfahrens am 26.3.2020. Den Wert des Erwerbs bezifferte der Beklagte dabei auf 93.222 EUR, ausgehend von einem Gesamtwert der Nachlassgegenstände von 198.085 EUR (inkl. eines Anspruchs gegenüber der H-Versicherung von 6.864 EUR), abzüglich Nachlassverbindlichkeiten ("Schulden des Erblassers" von 1.340 EUR sowie für Erbfallschulden den Pauschbetrag von 10.300 EUR gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG – ) und entsprechend der Erbquote von 1/2.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.5.2021 als unbegründet zurück. Der abgetretene Betrag von 6.864 EUR aus der Sterbegeldversicherung sei als Sachleistungsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs anzusetzen. Die Erben könnten nur den verbliebenen, tatsächlich als Beerdigungskosten noch gezahlten Betrag, d.h. den laut Rechnung des Bestattungshauses gekürzten Betrag, geltend machen.
Die Bereicherung des Erben sei nicht in ersparten Aufwendungen zu sehen, sondern darin, dass ein Anspruch gegen das Bestattungshaus bestanden habe, die bereits bezahlte Leistung auch zu erbringen. Da die Versicherung das Sterbegeld nicht erst an die Erben ausgezahlt habe, die wiederum das Bestattungshaus für seine Leistungen hätten bezahlen müssen, sondern die Erblasserin das Sterbegeld dem Bestattungshaus abgetreten habe, könne darin ein abgekürzter Zahlungsweg gesehen werden. Eine Schenkung der Erblasserin an das Bestattungshaus liege ebenso wenig vor wie ein Vertrag zugunsten Dritter. Der Anspruch der Erblasserin aus dem Bestattungsvertrag sei als werthaltiges Aktivum auf ihre Erben übergegangen. Eine Verbindlichkeit der Erblasserin i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG habe aufgrund der Vorleistung demgegenüber nicht bestanden. Es sei möglich, wenn auch nicht zwingend, dass die Steuerfestsetzung ohne die Vorkehrungen der Erblasserin günstiger ausgefallen wäre, wenn sich der Betrag des Sterbegeldes im sonstigen Vermögen befunden hätte und der Pauschbetrag von 10.300 EUR durch Bezahlung der gesamten Bestattungsrechnung überschritten worden wäre. Die Gewährung eines Pauschbetrages beinhalte jedoch immer eine gewisse Ungleichbehandlung, je nachdem, ob damit quasi ein "Gewinn" erzielt würde oder die tatsächlichen Aufwendungen nahezu deckungsgleich abgegolten würden. Über eine etwaige Verfassungswidrigkeit einer solchen Ungleichbehandlung könne der Beklagte nicht befinden.
Im Klageverfahren erhält der Kläger sein ursprüngliches Vorbringen, der mit 6.864 EUR bezifferte Sachleistungsanspruch gegen das Bestattungsinstitut sei nicht als Nachlassgegenstand zu erfassen, zwischenzeitlich nicht mehr aufrecht.
Er vertritt – teils wiederholend, teils ergänzend und vertiefend zu seiner Argumentation im Verwaltungsverfahren – die Ansicht, dass Erbfallkosten in Abzug zu bringen seien, die den in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG geregelten Pauschbetrag übersteigen würden. Im Einzelnen seien Beerdigungskosten von 13.709,58 EUR und weitere Erbfallkosten von 1.518,05 EUR anstelle des Pauschbetrages von 10.300 EUR zu berücksichtigen. Der Kläger hat hierzu im Fax seines Prozessbevollmächtigten vom 8.4.2021 an das Gericht (Bl. 74 ff. der elektronischen Gerichtsakte), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, eine Aufstellung der Einzelpositionen, teilweise mit Nachweisen, beigebracht. Insbesondere macht er geltend, dass die Rechnung des Bestattungsinstituts vom 23.1.2019 mit ihrem Gesamtbetrag von 11.653,96 EUR, ohne Kürzung um den von der ...